Oberverwaltungsgericht Münster Stadt Köln muss obdachlose Familie menschenwürdig unterbringen

Münster · Eine fünfköpfige Familie lebte in Köln in zwei Zimmern auf insgesamt 30 Quadratmetern. Das genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, wie das Oberverwaltungsgericht Münster nun entschieden hat.

Nach der am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster muss der Familie eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt werden, die einerseits ausreichend groß ist und zugleich über getrennte Räume mit entsprechenden Rückzugsmöglichkeiten verfügt. (Az. 9 B 187/20)

Dem Eilverfahren liegt der Fall einer obdachlosen Familie in Köln zugrunde, die aus der Mutter, zwei minderjährigen und zwei volljährigen Töchtern besteht. Sie waren demnach bislang auf 30 Quadratmetern in einem Hotel untergebracht, das ausschließlich von der Stadt Köln zur Unterbringung von Obdachlosen genutzt wird.

Der OVG-Senat befand zwar, der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen umfasse grundsätzlich nur eine menschenwürdige Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden des Wetters biete und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lasse. Dabei müsse ein Obdachloser im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen.

Allerdings müsse dem Obdachlosen eine "gewisse Mindestfläche" von rund neun Quadratmetern zur Verfügung stehen, je nach den Umständen im Einzelfall auch mehr. Zudem sei schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen, auch müsse die Unterkunft eine Rückzugsmöglichkeit für einzelne, erwachsene Familienangehörige bieten. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.

(hsr/AFP)
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