Verkehrsrechtler zum A3-Pannen-Blitzer "Betroffene sollten Einspruch einlegen"

Köln · Wer in den Pannen-Blitzer auf der A3 gefahren ist und sein Knöllchen schon bezahlt hat, kann unter Umständen sein Geld zurückbekommen. Wie das geht, hat uns ein Verkehrsanwalt erklärt.

 Ein Polizist beim Blitzmarathon im April 2014 (Symboldbild).

Ein Polizist beim Blitzmarathon im April 2014 (Symboldbild).

Foto: dpa, ve tmk kde sab

Etwa 400.000 Autofahrer sind vom fehlerhaften Blitzer am Dreieck Heumar in Fahrtrichtung Oberhausen betroffen. Der Blitzer war dort von Februar bis Dezember 2016 auf Tempo 60 eingestellt, obwohl die Beschilderung Tempo 80 auswies. Während die Behörden darüber streiten, wie sie damit umgehen, rät Verkehrsanwalt Peter-Josef Krall aus Mönchengladbach Autofahrern dazu, Bescheide genau zu prüfen und wenn möglich Einspruch einzulegen.

Herr Krall, welche Chancen haben Autofahrer auf Erstattung?

Peter-Josef Krall Aufgrund der unvollständigen Beschilderung an dieser Stelle der Autobahn sind die Bußgeldbescheide im Grundsatz unrechtmäßig. Was das für den einzelnen Autofahrer bedeutet, hängt jedoch von einigen Faktoren ab.

Von welchen?

Krall In allen Fällen, in denen die Bußgeldverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, sollten Autofahrer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben und die Einstellung des Verfahrens beantragen. Nach meiner Information und auch der des ADAC Nordrhein werden bereits anhängige Verfahren eingestellt. Anders sieht es in den Fällen aus, in denen die Bußgeldverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, also zum Beispiel, wenn das Knöllchen schon bezahlt wurde.

 Peter-Josef Krall ist Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Mönchengladbach.

Peter-Josef Krall ist Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Mönchengladbach.

Foto: Peter-Josef Krall

Was gilt dann?

Krall Hier gibt es wieder zwei Möglichkeiten. Liegt das Bußgeld über 250 Euro oder wurde ein Fahrverbot erteilt, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden. Ob das Erfolg hat, entscheidet ein Gericht. Hierzu sollten Autofahrer auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ist die Voraussetzung der 250 Euro beziehungsweise des Fahrverbots nicht erfüllt, gibt es im Grundsatz keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen.

Das heißt, die Autofahrer bekommen ihr Geld nicht zurück, obwohl sie im Recht sind?

Krall In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit eines Gnadenverfahrens. Das kann in besonders harten Fällen beantragt werden. Eigentlich ist das zwar nur möglich, wenn das Bußgeld noch nicht bezahlt wurde, doch wie das in diesem Fall genau geregelt wird, klären die Stadt Köln und die Bezirksregierung momentan offenbar noch. Problematisch ist, dass eigentlich in jedem Fall die Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg bestehen bleiben. Hier haben allerdings die Behörden die Möglichkeit zur Tilgung, unter Umständen können die Behörden davon auch Gebrauch machen.

Was raten Sie Autofahrern?

Krall Sie sollten ihren Bußgeldbescheid genau prüfen und wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind (zwei Wochen nach Zustellung), Einspruch einlegen und die Einstellung des Verfahrens beantragen. Wenn der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig ist, sollten Betroffene in jedem Fall ein Gnadengesuch bei der Bezirksregierung stellen. Dies kann auch ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Worten beantragt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Autofahrer im betroffenen Zeitraum geblitzt wurden, also zwischen Februar und Dezember 2016. Wenn die Geldbuße über 250 Euro beträgt oder ein Fahrverbot vorliegt, sollten Betroffene anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die Wiederaufnahme des Verfahrens anstreben.

Wie häufig kommen solche Streitigkeiten um Bußgeldbescheide bei Blitzern vor?

Krall In dieser Größenordnung ist mir das nicht bekannt, aber generell passiert so etwas häufig. Deshalb rate ich auch jedem, eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abzuschließen und gegen solche Bußgeldbescheide vorzugehen. Immer wieder hätten Geschwindigkeitsmessungen nämlich gar nicht so stattfinden dürfen, wie sie vorgenommen wurden. Ein Anwalt kann das durch Akteneinsicht prüfen und auch einen Gutachter zurate ziehen.

Das Gespräch führte Henning Bulka.

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