Oberverwaltungsgericht Köln hat entschieden Polizeiliche Videoüberwachung am Ebertplatz und Neumarkt rechtens

Köln · Das Oberverwaltungsgericht Köln hat die Eilanträge eines Kölners gegen die offene Videoüberwachung am Breslauer Platz, am Neumarkt und am Ebertplatz überwiegend abgelehnt. Das teilte das Oberverwaltungsgericht Köln am Donnerstag mit.

 Das Oberverwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen größtenteils rechtens ist. (Symbolbild)

Das Oberverwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen größtenteils rechtens ist. (Symbolbild)

Foto: David-Wolfgang Ebener

Die drei Plätze in der Innenstadt werden von der Polizei mit festinstallierten Videokameras überwacht, um gegen Straßenkriminalität vorzugehen. Der Kölner Antragsteller jedoch sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln, der Polizei die Videoüberwachungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung zu untersagen.

Zumindest bei der Überwachung des Breslauer Platzes gab das Gericht dem Antrag statt. Auf dem Platz seien die Straftaten in den letzten Jahren rückläufig, heißt es in der Begründung. Am Neumarkt und am Ebertplatz hielt das Oberverwaltungsgericht die Videoüberwachung für gerechtfertigt, untersagte die Maßnahme aber insoweit, als auch Eingänge zu Wohn- und Geschäftshäusern von den Kameras erfasst würden. Gegen diese Entscheidungen legten sowohl der Antragsteller als auch der Kölner Polizeipräsident Beschwerde ein.

Mit den Beschlüssen gab das Oberverwaltungsgericht in allen drei Fällen im Wesentlichen dem Polizeipräsidenten Recht. Begründet wurde das damit, dass die Videoüberwachung „zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen“ darstelle, die die überwachten Bereiche passieren oder sich dort aufhalten. „Die Maßnahmen sind aber voraussichtlich vom nordrheinwestfälischen Polizeigesetz gedeckt“, so die Begründung. Das Gesetz erlaube die Videoüberwachung einzelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden.

(kag)
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