Kellnerin gewinnt Prozess Gericht definiert Dauer der Karnevalszeit - zumindest für Köln

Köln · Eine Kellnerin hat ihre ehemalige Chefin in Köln verklagt, weil die ihr nicht explizit ins Zeugnis schreiben wollte, dass sie an Karneval gearbeitet hat. Das Arbeitsgericht hat nun entschieden, dass die Kellnerin darauf einen Anspruch hat.

 Karnevalisten jubeln am 11.11. in Köln (Symbolbild).

Karnevalisten jubeln am 11.11. in Köln (Symbolbild).

Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

In Köln ist von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch Karnevalszeit – das hat das Arbeitsgericht in dem Prozess deutlich gemacht. Eine Kellnerin hatte vier Jahre in einem Kölner Lokal gearbeitet – im Jahr 2017 auch am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht. Das wollte die Servicekraft explizit im Zeugnis erwähnt haben, das ihre Chefin ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt hatte. Doch die weigerte sich und war der Ansicht, diese beiden Tage lägen nicht in der Karnevalszeit. In Köln schon, wie ein Richter des Kölner Arbeitsgerichts nun entschieden hat.

Die „Karnevalszeit" sei zwar kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere in Köln kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes. Anders als der Begriff der „Karnevalstage“, die sich nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch beziehen könnte, lasse sich die „Karnevalszeit" als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert werde, also die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.

Das Gericht hat entschieden, dass die Kellnerin einen Anspruch auf eine Erwähnung der besonderen Arbeitstage im Zeugnis hat, da „im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit besonders hoch ist“, wie ein Sprecher mitteilt. Arbeitnehmer aus der Gastronomie hätten ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.

(hsr)
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