„Verstärkter Zulauf in Kliniken“ RS-Virus bei Kindern im Kreis Kleve – das rät das Gesundheitsamt Eltern
Kreis Kleve · Auch in Kinderkliniken im Kreis Kleve werden schwer erkrankte Säuglinge derzeit behandelt: Das RS-Virus löst Infektionen sowohl der oberen als auch der unteren Atemwege aus. Wie das Kreishaus die Lage einschätzt.
Eine Infektion mit dem Erreger ist in jedem Lebensalter möglich. Vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern verbreitet sich das Virus besonders schnell und kann schwere Erkrankungen der unteren Atemwege mit möglicher Krankenhauseinweisung auslösen.
Wie von unserer Redaktion bereits berichtet, sind im Kreis Kleve zurzeit vermehrt Kinder betroffen. Nun gibt auch die Abteilung Gesundheitsangelegenheiten des Kreises Kleve einige Hinweise. Da nach dem Infektionsschutzgesetz für den Nachweis des Virus keine Meldepflicht besteht, können keine genauen Zahlen ermittelt werden. Die Kinderkliniken am St.-Clemens-Hospital Geldern sowie am St.-Antonius-Hospital Kleve melden jedoch einen verstärkten Zulauf an Kindern, die aufgrund einer Erkrankung mit dem RS-Virus stationär aufgenommen werden müssen.
Die Übertragung erfolgt in erster Linie durch Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch. Aber auch eine indirekte Übertragung über kontaminierte Hände und Flächen gilt als möglich. Das Virus kann über einen längeren Zeitraum auf Gegenständen überleben, beispielsweise 20 Minuten auf den Händen. Daher ist das Einhalten der allgemein bekannten Hygieneregeln von großer Bedeutung. Hierzu gehören regelmäßiges Händewaschen, Lüften, hygienisches Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertuch sowie die Reinigung eventuell kontaminierter Gegenstände oder Kontaktflächen.
Die Ansteckungsfähigkeit beträgt zwischen drei und acht Tagen und kann bereits einen Tag nach der Infektion und somit noch vor Symptombeginn vorhanden sein. Die Inkubationszeit liegt bei etwa fünf Tagen. Um eine Weiterverbreitung effektiv zu verringern, empfiehlt die Abteilung Gesundheitsangelegenheiten des Kreises Kleve Infizierten daher, Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Kindergärten und Krabbelgruppen, während dieser Zeit nicht zu besuchen. Ein Besuchsverbot gemäß Infektionsschutzgesetz besteht allerdings nicht.