Corona-Pandemie Müssen Autofahrer eigentlich noch Masken dabei haben?
Kleve · Corona-Masken im Verbandskasten, Dieselfahrverbot und mehr: Das neue Jahr bringt für Autofahrer einige Veränderungen. Was man beachten sollte, damit es kein Bußgeld gibt, erklärt Heinz Willi van de Loo vom TÜV Nord in Kleve.
Führt der Gesetzgeber neue Richtlinien und Gesetze ein, sorgen meist Übergangsfristen dafür, dass es für Bürger keine unangenehmen Überraschungen gibt. Rund um das Auto sind für 2023 bereits viele Neuerungen angekündigt worden – jetzt aber wird es ernst. Wer sich nicht ab sofort an diese Regeln hält, muss mit Bußgeldern rechnen. Heinz Willi van de Loo, Leiter der TÜV Nord Station Kleve, gibt einen Überblick über die neuen Vorschriften und Gesetze, die Fahrer künftig unbedingt beachten müssen.
Verbandkasten: Muss die Maske nun mit? Eine Maskenpflicht gilt in immer weniger Bereichen, doch wer 2023 mit dem Auto unterwegs ist, sollte zwei medizinische Masken im Erste-Hilfe-Set mit sich führen. Diese Regelung ist zwar bereits zum 1. Februar in Kraft getreten und die Übergangsfrist soll eigentlich zum 31. Januar 2023 auslaufen. Allerdings hat das Verkehrsministerium die notwendige Änderung der StVZO noch nicht vorgenommen. Solange das nicht der Fall ist, fällt auch kein Bußgeld an. „Man kann aktuell sowohl die neuen Verbandkästen nach der DIN-Norm 13164-22 als auch die alten nach DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014 nutzen“, sagt der TÜV-Experte.
Sogar eine Ergänzung mit zwei Masken ist vorerst noch nicht notwendig, aber ratsam. Es werde nicht mehr lange dauern, bis die Änderungen gesetzlich festgeschrieben sind.
Dieselfahrverbot ab sofort auch in München Achtung, sollte es beim nächsten Urlaub in den Süden Deutschlands gehen: Das Dieselfahrverbot in München greift seit dem 1. Februar. Um dem Klimawandel entgegenzuwirken, dürfen in der ersten Phase Selbstzünder der Euro-4-Norm nicht mehr in der Umweltzone unterwegs sein. Ab Oktober müssen dann auch Euro-5-Diesel draußen bleiben. Sollte die Luft bis zum 1. April 2024 immer noch nicht ausreichend sauber sein, tritt Stufe 3 in Kraft, in der alle pauschalen Ausnahmen wie etwa für Anwohner, den Lieferverkehr sowie Taxen wegfallen. „Das Dieselfahrverbot orientiert sich an der Schadstoffklasse des Autos, Motorrads oder Wohnmobils. Diese kann über die Emissionsschlüsselnummer ermittelt werden, welche in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1 steht. Im Feld 14 steht dann die Emissionsklasse“, erklärt van de Loo. In Fahrzeugscheinen, die vor Oktober 2005 ausgestellt wurden, ist die Ziffer unter „Schlüsselnummer zu 1“ aufgeführt.
Auch in anderen Großstädten gibt es bereits ein Dieselfahrverbot, etwa in Hamburg. Wer die Regeln in München missachtet, muss mit einem Bußgeld von 100 Euro sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro rechnen.
Wer muss 2023 zur Hauptuntersuchung? Ein Blick auf das Nummernschild kann Haltern vor einem Bußgeld bewahren: Alle, die eine rosafarbene Plakette haben, müssen im Laufe des Jahres zur Hauptuntersuchung. Ist technisch alles in Ordnung, stellt die Prüfstelle eine neue Plakette aus. „Damit niemand den Termin beim TÜV verpasst, bieten wir eine kostenlose HU-Terminerinnerung an“, sagt der Stationsleiter. Interessierte können einfach online die Daten eintragen und schon erhält man einen automatischen Reminder.
Führerschein Wer zu den Jahrgängen 1959 bis 1964 zählt und seinen Führerschein noch nicht umgetauscht hat, kann in einer Polizeikontrolle ab sofort mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen – die Fahrerlaubnis bleibt aber erhalten. Die Führerscheinprüfung muss auch kein weiteres Mal abgelegt werden. Es ist aber auch nicht nötig, bis kurz vor Fristende mit dem Behördengang warten: Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich.