Kreis Kleve NGG weist auf Regelungen für Minijobber hin

Kreis Kleve · Im Kreis Kleve haben 19.700 Menschen einen Minijob. Davon arbeiten allein 1870 in der Gastronomie. Darauf hat nun die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten hingewiesen.

 Auch im Kreis Kleve gibt es Tausende Minijobs.

Auch im Kreis Kleve gibt es Tausende Minijobs.

Foto: dpa-tmn/Florian Schuh

Die meisten verdienen den gesetzlichen Mindestlohn, wie es heißt. Ab diesem Jahr müssen sie für ihren 450-Euro-Job allerdings weniger arbeiten: höchstens 10,5 Stunden pro Woche. Als Grund nennt die NGG die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der ist zum Jahreswechsel auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen. Das wiederum bedeutet bei einem fixen „Mini-Monatslohn“ von 450 Euro dann automatisch auch weniger Arbeitszeit. „Die 9,82 Euro sind allerdings auch das absolute Lohn-Limit nach unten. Weniger darf kein Chef bezahlen – egal, in welcher Branche und für welchen Job“, sagt NGG-Geschäftsführer Karim Peters.

Er rechnet schon bald mit weiteren Änderungen für Minijobber: „Die Ampel-Koalition in Berlin will den gesetzlichen Mindestlohn auf zwölf Euro heraufsetzen.“ Davon würden viele Beschäftigte im Kreis Kleve profitieren, so Peters. „Längst nicht nur Minijobber.“ Darüber hinaus soll die Verdienstgrenze nach Plänen der Bundesregierung ebenfalls steigen – auf 520 Euro pro Monat. „Wer dann als Minijobber den Mindestlohn bekommt, muss nur noch zehn Stunden pro Woche arbeiten.“

Dennoch sehe die Gewerkschaft die neuen 520-Euro-Jobs kritisch: Geringfügig Beschäftigte würden dann zwar 70 Euro im Monat mehr verdienen als heute. „Die Gefahr ist aber, dass Minijobs damit immer mehr reguläre Arbeitsplätze verdrängen. Und sie drohen auch zur Teilzeit-Falle zu werden: Beschäftigte geben sich notgedrungen schneller mit 520 Euro pro Monat zufrieden, obwohl sie eigentlich gern ein paar Stunden länger arbeiten und ein paar Euro mehr verdienen würden“, sagt Karim Peters.

Er kritisiert, dass die Ampel-Koalition Minijobs „nicht vom ersten Euro an sozialversicherungspflichtig“ gemacht habe. „Minijobs bieten keine Kranken-, keine Arbeitslosen- und keine Pflegeversicherung. Und in der Regel auch keine Einzahlung in die Rentenkasse.“ Bei regulären Arbeitsverhältnissen und Teilzeitjobs sehe das anders aus: „Sie bieten dieses ‚soziale Netz‘ und damit enorme Vorteile“, so der Gewerkschafter. Zugleich weist Peters darauf hin, dass trotz der Nachteile auch wichtige arbeitsrechtliche Standards für geringfügig entlohnte Jobs gelten. So haben Minijobber ebenso Anspruch auf die Lohnfortzahlung bei Krankheit wie auf bezahlten Urlaub. Außerdem müssen sie ein Urlaubsoder Weihnachtsgeld bekommen – wenn die regulär angestellten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb eine solche Sonderzahlung erhalten.

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