Neue Regeln Pfingst-Urlaub in Holland nur mit Quarantäne

Kleve · Reisende in Gebiete mit hoher Inzidenz wie die Niederlande müssen neuerdings in zehntägige Quarantäne, die frühestens nach fünf Tagen beendet werden kann. Welche Regeln gelten und welche Ausnahmen es gibt.

 Mit einem negativen Test kann man die Quarantäne umgehen, wenn man sich nicht länger als einen Tag im Hochinzidenzgebiet aufgehalten hat.

Mit einem negativen Test kann man die Quarantäne umgehen, wenn man sich nicht länger als einen Tag im Hochinzidenzgebiet aufgehalten hat.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Die Niederlande öffnen weiter ihr Land, Deutschland aber verschärft die Regeln für Hochinizidenzgebiete. Pfingst-Urlaub bei den Nachbarn, der über einen Kurztrip hinaus geht, ist nur noch mit Quarantäne, für vollständig Geimpfte oder Genesene möglich.

Denn bundesweit gelten neue Einreiseregelungen im Zuge der Corona-Pandemie. Es wird unterschieden zwischen Einreisen aus Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten.Verändert haben sich vor allem die Regelungen zu Einreisen aus Hochinzidenzgebieten, aktuell etwa aus den Niederlanden. Die neue Regelung sieht auch mit aktuellem negativen Corona-Testergebnis eine zehntägige Quarantäne nach der Einreise vor.

Es ist zwar möglich, die Quarantäne zu verkürzen, indem man einen negativen Corona-Test nachweist. Frühestens aber am fünften Tag nach der Einreise (Tag der Einreise wird nicht mitgezählt). Bei vollständig Geimpften und Genesenen entfällt die Quarantäne. Damit sind in der Regel nun zwei Tests notwendig: vor der Einreise und ein zweiter Test zur Beendigung der Quarantäne am fünften Tag nach der Einreise. Die Testergebnisse der erforderlichen Corona-Testungen sind an reiserueckkehrer@kreis-kleve.de zu schicken.

Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in den Niederlanden aufgehalten haben oder von dort für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen – mit Nachweispflicht eines negativen Testergebnisses.

Gleiches gilt für Pendler, die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Auch Personen, die wegen eines Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen, müssen nicht in Quarantäne, wenn sie ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen können. Gleiches gilt für Menschen, die aufgrund einer dringenden medizinischem Behandlung einreisen und Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und aus beruflichen Gründen, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Nicht in Quarantäne und auch kein Corona-Testergebnis benötigen Menschen auf Durchreise und Personen, die beruflich bedingt Waren, Güter oder Menschen transportieren.

Übrigens: Im Gegensatz zu Hochinzidenzgebieten wie den Niederlanden, ergeben sich für die Einreise aus Risikogebieten keine wesentlichen Änderungen durch die neuen Regeln: Bei einer Einreise müssen die Personen einen aktuellen negativen Coronatest vorlegen oder diesen in den 48 Stunden nach der Einreise nachliefern. Vollständig Geimpfte und Genesene sind negativ getesteten Personen gleichgestellt. Es erfolgt keine Quarantäne bei negativem Testergebnis oder Immunisierung.

Auch für die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zur letzten Landesverordnung: Bei einer Einreise aus diesen Gebieten müssen die Personen einen aktuellen negativen Coronatest vorlegen. Vorgeschrieben ist eine 14-tägige Quarantäne, die nicht verkürzt werden kann. Diese Regelungen gelten ebenfalls für vollständig Geimpfte und Genesene.

(RP)
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