Kurzarbeit, Homeoffice und Co. in Kleve Finanzamt weist auf Neuerungen bei der Steuererklärung hin

Kreis Kleve · Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf die Steuererklärung. Das Finanzamt Kleve weist zum Beispiel auf die Einführung der Homeoffice-Pauschale hin. Auch für Kurzarbeiter gibt es einiges zu beachten. Noch ist aber Zeit.

 Beim Ausfüllen der Steuererklärung gibt es in diesem Jahr einige Neuerungen und Besonderheiten, die beachtet werden sollten.

Beim Ausfüllen der Steuererklärung gibt es in diesem Jahr einige Neuerungen und Besonderheiten, die beachtet werden sollten.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Noch ist zwar Zeit. Wer will, kann sich aber jetzt schon um seine Steuererklärung für das Jahr 2020 kümmern. Beeilen muss man sich dabei nicht: Die Frist für die Abgabe läuft am 31. Juli ab – und auch nur für die, die zur Abgabe verpflichtet sind. „Da dies ein Samstag ist, verlängert sich die Frist auf den 2. August 2021“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Diejenigen, die auf die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins setzen, haben bis Ende Februar 2022 Zeit.

Die Steuererklärungen könnten aber zumindest bei einigen im Kleverland deutlich anders ausfallen als bisher. Nur ein Beispiel: Kurzarbeit. Da 2020 aufgrund der Pandemie viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bekommen haben, sind auch mehr Beschäftigte verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Denn alle, die mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bekommen haben, kommen um die Erklärung nicht herum. Neben Kurzarbeitergeld zählen auch Eltern- oder Arbeitslosengeld zu den Lohnersatzleistungen.

Für das Jahr 2020 haben sich viele steuerliche Änderungen ergeben, die die Bürger finanziell entlasten sollen. Darauf weist jetzt auch das Finanzamt Kleve hin. Es empfiehlt, die Einkommensteuererklärung elektronisch über das Online-Finanzamt „ELSTER“ zu erstellen. Hierfür können sich Bürger im Internet unter www.elster.de registrieren. Im Anschluss kann die Steuererklärung relativ schnell von zuhause aus erledigt werden – ganz ohne Ausdruck und ohne Unterschrift.

Zur Erstellung der Steuererklärung können die nachfolgenden Informationen in diesem Jahr aber hilfreich sein, sagt das Finanzamt:

Einführung der Homeoffice-Pauschale Für die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 können Bürger einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, ansetzen. Diese Pauschale kann an maximal 120 Tagen angesetzt werden, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Die Homeoffice-Pauschale wird wie andere Werbungskosten auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro angerechnet.

Informationen für Kurzarbeiter Bürger, die Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das erhaltene Kurzarbeitergeld sowie ein gegebenenfalls vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass sie daher in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes einbezogen werden.

Steuerfreiheit des Corona-Bonus Sonderleistungen der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie an ihre Beschäftigten sind bis zur Höhe von insgesamt 1500 Euro steuerfrei. Diese Regelung gilt für Sonderzahlungen ab dem 1. März 2020 und endet zum 30. Juni 2021. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Sonderleistung in einem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt wird.

Abgabepflicht der Anlage „Corona-Hilfen“ Wer Einkünfte aus gewerblicher, selbstständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt, muss für das Jahr 2020 die neue Anlage „Corona-Hilfen“ abgeben. Die Anlage ergänzt die Anlagen G, S und L der Einkommensteuererklärung. Darin ist zu erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe Corona-Zuschüsse bezogen wurden. Wichtig: Die Anlage muss unabhängig davon, ob Corona-Hilfen bezogen wurden, ausgefüllt und abgegeben werden.

Das Finanzamt Kleve weist daraufhin, dass weitere Informationen rund um das Thema Steuern im Internet auf der Seite www.finanzverwaltung.nrw.de zur Verfügung stehen.

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