Beim Überholen von Fahrrädern Zu geringer Seitenabstand kann 80 Euro kosten

Kreis Kleve · Bei Kindern gilt ein größerer Seitenabstand als bei Erwachsenen. Bußgelder bis zu 80 Euro werden fällig. Worauf man achten muss, erklärt die Polizei.

 Beim Überholen gilt: mindestens 1,50 Meter Abstand.

Beim Überholen gilt: mindestens 1,50 Meter Abstand.

Foto: dpa-tmn/Britta Pedersen

Dass die Polizei in einer Mitteilung Verhaltenstipps im Straßenverkehr verteilt, kommt nicht täglich vor. Umso nötiger scheint es hier zu sein: Die Beamten weisen nun darauf hin, dass die Verkehrsteilnehmer auf die Seitenabstände im Straßenverkehr achten sollen.

Damit alle sicher am Verkehr teilnehmen können, gelte es aufeinander Rücksicht zu nehmen. Gerade sogenannte schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer, Fußgänger oder Nutzer von E-Scootern kommen demnach oftmals in gefährliche, aber durchaus vermeidbare Verkehrssituationen, wenn sie ohne ausreichenden Seitenabstand überholt werden.

Beim Thema „Abstand“ genießen sie gegenüber Kraftfahrzeugen einen besonderen Schutz: Der Seitenabstand muss innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts zwei Meter betragen. Beim Überholvorgang von Kindern gilt hingegen immer ein Seitenabstand von zwei Metern. Das Ziel dieser Regelung, die in der Straßenverkehrsordnung hinterlegt ist, ist somit einerseits der Schutz der „schwächeren“ Verkehrsteilnehmer, anderseits aber auch die Vermeidung von Unfällen, wie es heißt.

Grundsätzlich ist ein Verwarnungsgeld von 30 Euro vorgesehen, wenn beim Überholen kein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten wird. Gefährdet ein Autofahrer beispielsweise ein Kind, weil der Abstand zu gering ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Punkt gerechnet werden.

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