Corona im Kreis Viersen Diese Corona-Regeln gelten derzeit

Kreis Viersen · 3G, 2G, oder doch 2G plus? Im Gewirr der Corona-Vorschriften für Gastronomie, Einzelhandel und Nahverkehr verliert man leicht den Überblick. Welche Schutzregeln aktuell in Nordrhein-Westfalen gelten.

 Die Gastronomen auf der Judenstraße in Kempen freuen sich, dass sie wieder öffnen dürfen, und haben Smileys aufgehängt.

Die Gastronomen auf der Judenstraße in Kempen freuen sich, dass sie wieder öffnen dürfen, und haben Smileys aufgehängt.

Foto: Norbert Prümen

Seit Freitag, dem 17. Dezember, gelten in NRW neue Einschränkungen in Folge der Pandemie - geregelt werden sie in der Corona-Schutzverordnung. Wir geben den Überblick, was über die Weihnachtsfeiertage und Silvester in Nordrhein-Westfalen gilt.

Einzelhandel Nicht Immunisierte dürfen nur noch in Läden für den täglichen Bedarf. Dazu zählen etwa Lebensmittel- und Getränkeläden, Baby- und Tierbedarfsfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und der Großhandel. In allen anderen Läden gilt die 2G-Regel. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.

Kultur und Freizeit In Museen, Ausstellungen, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern, Wellnesseinrichtungen sowie bei Konzerten gilt die 2G-Regel: Zugänglich sind sie nur für Geimpfte und Genesene. Darunter fallen zudem Sportveranstaltungen, Volksfeste sowie touristische Hotelübernachtungen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von den Beschränkungen ausgenommen (siehe unten).

Großveranstaltungen Die Zuschauerzahlen müssen bei großen Sport- oder Kulturevents auf 30 Prozent der Besucherkapazität reduziert werden. Zusätzlich wird die Gesamtzahl der Zuschauer im Außenbereich auf maximal 15.000 gedeckelt, in geschlossenen Räumen auf 5000. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden. 

Clubs und Diskotheken dürfen in NRW nicht mehr betrieben werden - unabhängig von der Corona-Neuinfektionsrate vor Ort. Diese Regel gilt auch für vergleichbare Privat-Events: Öffentliche Tanzveranstaltungen, Partys und dergleichen sind untersagt. Darunter fallen auch Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen im Mittelpunkt steht. Bei anderen Veranstaltungen mit Tanz (zum Beispiel Hochzeitsfeiern oder Geburtstagspartys) gilt die 2G-Plus-Regel (Geimpft oder Genesen plus negativer Schnelltest).

Weihnachtsmärkte dürfen in NRW geöffnet bleiben. Allerdings stehen sie nur noch Geimpften und Genesenen offen, es gilt also die 2G-Regel. 

Bus und Bahn Im öffentlichen Personenverkehr gilt in Nordrhein-Westfalen die 3G-Regel und Maskenpflicht. 

Silvester und Feuerwerk  Wie im vergangen Jahr gilt 2021 ein Feuerwerksverbot in NRW. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke auf von den Kommunen zu bestimmenden Plätzen sind untersagt. Das gilt auch für privat gezündete Böller und Raketen an solchen Orten. Ohnehin ist der Verkauf von Feuerwerk in diesem Jahr verboten. 

Arbeitsplatz Am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel - alle Angestellten müssen nachweisen, dass sie getestet, geimpft oder genesen sind.

Kontaktbeschränkungen gelten lediglich für nicht immunisierte Personen. Treffen, an denen auch nur ein Ungeimpfter oder nicht Genesener beteiligt ist, werden beschränkt auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen eines anderen. Kinder unter 14 Jahren werden hiervon ausgenommen. In Kreisen mit einer Neuinfektionsrate über 350 gerechnet auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen müssen alle Kontakte reduziert werden. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen gilt dann eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Verstöße gegen die Vorgaben können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

U15-Testpflicht Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind normalerweise mit Geimpften und Genesenen gleichgestellt, zumal sie regelmäßig in der Schule getestet werden. Eine wichtige Ausnahme sind die Weihnachtsferien: Schülerinnen und Schüler gelten vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestet. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen offiziellen Schnelltestnachweis verfügen.  

Bußgelder „Verstöße werden künftig höher und damit spürbarer geahndet“, sagte NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) Ende November unserer Redaktion. „Insbesondere das Tricksen und Fälschen bei Impfnachweisen macht wütend und gehört mit aller Härte bestraft. Wer zu Lasten der Gesundheit betrügt, verdient null Toleranz.“ Laut Bußgeldverordnung wurden etwa die Strafen im ÖPNV angehoben. Wer dort zwar eine medizinische Maske dabei hat, sie aber nicht über Mund und Nase zieht, oder aber nur eine Alltagsmaske trägt, zahlt jetzt 150 Euro. Der gleiche Betrag wird fällig für all jene, die ohne medizinische Maske bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie etwa dem Einkauf im Handel oder dem Behördengang erwischt werden. Bislang betrug die Strafe dafür 50 Euro.

Wer weder genesen noch getestet ist und an einer 2G-Veranstaltung teilnimmt, muss 250 Euro Bußgeld zahlen, für die Veranstalter oder Betreiber, die Nicht-Immunisierte einlassen, werden 1000 Euro fällig. Hat der Veranstalter selbst einen gefälschten Impfpass, verdoppelt sich das Bußgeld von bislang 1000 Euro auf dann 2000 Euro. Unterlässt er zudem die Kontrolle der Test- und Impfnachweise, beträgt das Bußgeld 2000 Euro. Die Fälschung eines Testnachweises schlägt mit zwischen 2000 und 5000 Euro zu Buche.

(maxi/rls)
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