Stallpflicht für Hühner im Gespräch Geflügelpestvirus H5N1 bei toten Möwen in Kempen nachgewiesen

Kreis Viersen · Für die Bevölkerung besteht nach Angaben des Kreises keine akute Gefahr. Tote Wasservögel sollten nicht angefasst, sondern dem Veterinäramt gemeldet werden. Was Geflügelhalter beachten müssen.

 Noch gibt es im Kreis Viersen keine Stallpflicht. Doch Geflügelhalter sind aufgerufen, sich vorzubereiten (Symbolbild).

Noch gibt es im Kreis Viersen keine Stallpflicht. Doch Geflügelhalter sind aufgerufen, sich vorzubereiten (Symbolbild).

Foto: dpa/Jan Woitas

Nachdem am Königshüttesee in Kostenpflichtiger Inhalt Kempen am Montag, 13. März, 19 tote Möwen gefunden wurden, liegen jetzt die Ergebnisse der Untersuchung im Friedrich-Loeffler-Institut vor: Alle Tiere waren mit dem Geflügelpestvirus H5N1 infiziert. Auch bei einer am Montag, 20. März, in Viersen-Süchteln tot aufgefundenen Möwe konnte das H5-Virus nachgewiesen werden.

„Das Ergebnis zeigt, dass der Geflügelpest-Erreger H5N1 bei Wildvögeln in Deutschland stark verbreitet ist“, teilte Carina Driehsen, Leiterin des Veterinäramts des Kreises Viersen, am Freitag mit: „Wir haben unsere Kontrollmaßnahmen ausgeweitet und sind in engem Austausch mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Lanuv). Falls nötig, können wir schnell reagieren und Schutzmaßnahmen einleiten.“

Der Kreis Viersen rät weiterhin zur Vorsicht und zur Meldung von Fällen. Eine akute Gefahr für die Bevölkerung bestehe nicht, hieß es am Freitag vom Kreis. Ein sehr enger Kontakt zu infizierten Vögeln könne unter Umständen zu einer Übertragung des Virus auf den Menschen führen. Geflügelfleisch könne weiterhin bedenkenlos verzehrt werden. Tote Wasservögel sollten nicht angefasst werden. Um eine Verschleppung des Erregers zu verhindern, können tote Vögel unter genauer Angabe des Fundortes dem Veterinäramt gemeldet werden unter Telefon 02162 391309.

Weiterhin bittet der Kreis alle Bürger, die ihre Geflügelhaltung noch nicht der Tierseuchenkasse gemeldet haben, dies nachzuholen, es besteht Meldepflicht. Die Meldung kann auch online über www.tierzahlenmeldung-nrw.de erfolgen. Nichtmelder können mit Regressansprüchen konfrontiert werden, wenn die Geflügelpest in einem nicht gemeldeten Bestand auftritt oder sich über diesen weiter ausbreitet. Geflügelhalter, auch Hobbyhalter, sind aufgerufen, dringend die gesetzlichen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, etwa dafür zu sorgen, dass Wildvögel keinen Zugang zum Wasser der Tränke und zum Futter von Hausgeflügel hat, Hausgeflügel auch nicht mit Wildvögeln in Kontakt kommt. Unklare Krankheits- und Todesfälle im Bestand müssen unverzüglich durch einen Tierarzt abgeklärt werden.

Je nach Entwicklung des Seuchengeschehens kann eine Aufstallung des Hausgeflügels im Kreis Viersen notwendig werden. Der Kreis rät Geflügelhaltern, Aufstallungsmöglichkeiten vorzubereiten. Um den Eintrag der Geflügelpest im Kreis Viersen frühzeitig erkennen zu können, werden im Rahmen des landesweiten Monitorings bei Wildvögeln Proben entnommen und zur Untersuchung auf das Virus an das zuständige Labor weitergeleitet.

(biro)
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