Der DGB gibt Tipps zu Ferienjobs Ferienjobs: Was Schüler beachten sollten

Kreis Viersen · Endlich Sommerferien – und damit auch die Zeit für viele Schülerinnen und Schüler für Ferienjobs. Wer sein Taschengeld aufbessern will, bekommt nebenbei auch Einblicke ins Arbeitsleben.

 Auch Eisverkaufen ist als Ferienjob beliebt.

Auch Eisverkaufen ist als Ferienjob beliebt.

Foto: dpa/Bernd von Jutrczenka

Aber welche Regeln gelten für die Ferienarbeit? Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), Region Düsseldorf-Bergisch Land, der auch für den Kreis Viersen zuständig ist, gibt einige Tipps.

„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln“, rät DGB-Jugendbildungsreferentin Stella Rütten. „Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten“, sagt DGB-Regionsgeschäftsführerin Siegrid Wolf.

Vom 13. bis einschließlich 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt, und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen. 

Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Die im Juni beschlossene Erhöhung auf zwölf Euro gilt ab Oktober, bis dahin müssen mindestens 9,82 Euro je Stunde, beziehungsweise ab dem 1. Juli 10,45 Euro pro Stunde gezahlt werden. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz nicht.

Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden.

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