Stadt Kempen Bei defekter Beleuchtung droht ein Verwarngeld

In wenigen Tagen ist die Sommerzeit zu Ende, wird es abends eher dunkel. Umso wichtiger ist es, dass Radfahrer aber auch motorisierte Verkehrsteilnehmer mit einer intakten Beleuchtung unterwegs sind. In Schulen finden dann verstärkt Kontrollen statt.

Der ADAC aber auch viele Autohäuser bieten in diesen Wochen kostenlose Lichttests an. Aber was passiert, wenn man trotzdem ohne Licht fährt und erwischt wird? Die RP hat darüber mit Joachim Walther-Schückes gesprochen, der bei der Kreispolizeibehörde in der Direktion Verkehr arbeitet. "Wir können nur an die Rad-, Motorrad- und Autofahrer appellieren, regelmäßig die Beleuchtungsanlage zu überprüfen", sagt der Verkehrsexperte.

Sicherlich würden in der dunklen Jahreszeit die Kontrollen an den Schulen deutlich verstärkt und würden in den meisten Fällen die Beamtinnen und Beamten die jungen "Ersttäter" zunächst einmal nur ermahnen. Führe dies nicht zum Erfolg, könnte für die Jugendlichen ab 14 Jahren generell ein Verwarnungsgeld von 20 Euro verhängt werden. Dies sei, so Walther-Schückes, auch das Mindest-Verwarngeld, das für Motorrad- und Autofahrer gelte. Der Experte sagt weiter: "Es ist aber ein Unterschied, ob man vergessen hat, das Licht anzumachen oder ob in der Dunkelheit eine oder mehrere Lampen defekt sind und es dadurch zu einem Unfall kommt." Im letzteren Fall könne das Verwarngeld auf bis zu 35 Euro ansteigen.

Was passiert, wenn der motorisierte Verkehrsteilnehmer mit einer defekten Lichtanlage angehalten wird? Dazu der Mitarbeiter der Kreispolizei: "Der Fahrer oder die Fahrerin erhält dann einen Mängelbericht, muss den Mangel innerhalb von maximal sieben Tagen beheben und dann das Motorrad oder Auto einer Polizeidienststelle, einem autorisierten KFZ-Betrieb, TÜV oder DEKRA vorführen und anschließend die Mängelkarte mit dem Prüfvermerk an die Straßenverkehrsbehörde zurück senden."

Vorgekommen sei natürlich schon, dass wenige Tage nach der ersten Mängelfeststellung der Radfahrer oder Fahrzeugführer erneut mit einer defekten Lichtanlage angehalten worden sei. Walther-Schückes: "Meist hören dann unsere Außenbeamten, dass dies gerade erst wieder neu passiert sein muss, der Beweis, dass dem nicht so ist, dürfte schwer zu führen sein." Allerdings seien im Wiederholungsfall binnen kürzester Zeit höhere Verwarngelder möglich. Junge Radfahrer unter 14 Jahren brauchen wegen ihrer Strafunmündigkeit keine Strafe zu zahlen. Dennoch sollten die Eltern der mit dem Rad fahrenden Kinder die Beleuchtung ständig kontrollieren, rät der Sachverständige der Direktion Verkehr.

(wsc)
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