Kamp-Lintfort klagt Land fordert Pauschalen zurück – Stadt zieht vor Gericht

Kamp-Lintfort · Die Klage der Stadt Kamp-Lintfort gegen die Rückforderung von Erstattungen von Kosten für Asylsuchende vor dem Verwaltungsgericht war teilweise erfolgreich. Der Stadt liege die Urteilsbegründung noch nicht vor, teilte Bürgermeister Christoph Landscheidt auf Anfrage mit. Man werde das weitere Vorgehen prüfen.

 Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf gab der Stadt teilweise recht.

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf gab der Stadt teilweise recht.

Foto: dpa-tmn/David-Wolfgang Ebener

Das Land Nordrhein-Westfalen kann die von der Stadt Kamp-Lintfort gezahlte Erstattung von Kosten für Asylsuchende nur teilweise zurückfordern. Das hat die Erste Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 19. November 2021 entschieden und damit der Klage der Stadt gegen das Land teilweise stattgegeben. Das Land weise den Kommunen monatlich Asylsuchende zur Unterbringung und Versorgung zu. Für die mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung verbundenen Kosten würden den Gemeinden vom Land monatlich ein pauschalierter Betrag erstattet. Die Mittelverteilung erfolge pro zugewiesenem und anwesendem Flüchtling und sei ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende aufgrund von Einkommen oder Vermögen keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalte, teilt das Gericht mit. Das Land habe nach einer Vor-Ort-Prüfung bei der Stadt Kamp-Lintfort in neun Fällen die in den Jahren 2017 bis 2020 gezahlten Pauschalen zurückgefordert, weil die von der Stadt in diesen Fällen geltend gemachte Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Unrecht erfolgt sei.

Gegen diese Rückforderung hatte sich die Stadt Kamp-Lintfort mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, dass allein die „tatsächliche Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Erhalt und Behalt der Landespauschale maßgeblich“ sei. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Dem insoweit maßgeblichen Gesetzeswortlaut lasse sich nur das Erfordernis des tatsächlichen Gewährens und Empfangens der Leistungen nach dem Gesetz entnehmen. Es komme nicht darauf an, ob die Gewährung rechtmäßig gewesen sei oder der Asylsuchende einen Anspruch auf die Leistungen gehabt habe. Die den Kommunen zur Verfügung gestellte Landespauschale stelle eine Kompensation der durch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entstandenen Aufwendungen dar. Daher müsse die Kommune zum Erhalt der Landespauschale die tatsächliche Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz personenscharf nachweisen. Da der Stadt Kamp-Lintfort ein solcher Nachweis in der überwiegenden Anzahl der streitbefangenen Fälle nicht gelungen sei, habe das Verwaltungsgericht die Klage insoweit ab gewiesen. Aktenzeichen 1 K 195/21

(aka)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort