Kaarst Wohnort-Debatte um Kaarster CDU-Chef

Kaarst · Ein Ex-Parteimitglied hat die Frage aufgeworfen, ob Lars Christoph wirklich in Kaarst wohnt und damit für den Stadtrat wählbar ist.

 Im Kaarster Rat dürfen laut Gesetz nur Personen sitzen, die ihren ersten Wohnsitz in der Stadt haben.

Im Kaarster Rat dürfen laut Gesetz nur Personen sitzen, die ihren ersten Wohnsitz in der Stadt haben.

Foto: lber

Die Kommunalwahl ist gelaufen, der Wahlkampf, so scheint es, noch lange nicht. Aktuell muss sich CDU-Fraktions- und Parteichef Lars Christoph gegen die Anschuldigung wehren, Köln sei nicht nur sein Arbeitsplatz, sondern auch sein erster Wohnsitz. Mit Schreiben vom 28. April, das der Redaktion vorliegt, hat das ehemalige CDU-Mitglied Helmut Ludwig eine Überprüfung dieses Sachverhalts bei der Stadt beantragt. Ludwig bezieht sich darin unter anderem auf Informationen von Doris Leßmann, die nach der Abwahl der damaligen CDU-Fraktionschefin Dorothea Zillmer ebenfalls aus der Partei austrat.

Fakt ist: In Bayern dürfen seit der Kommunalwahl im März dieses Jahres erstmals auch Frauen und Männer kandidieren, die ihren Erstwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, in der sie antreten. Ein Zweitwohnsitz reicht dafür aus. In Nordrhein-Westfalen hingegen sieht die Rechtslage anders aus. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist in NRW bislang nur derjenige, der seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat.

Gibt es Zweifel daran, ob das bei einer bestimmten Person der Fall ist, entscheidet in Bezug auf das Vorgehen die Frage: Davor oder danach? Vor der Kommunalwahl trifft der Wahlausschuss die Feststellung darüber, ob alle von den Parteien gemachten Wahlvorschläge zulässig sind. In Kaarst hat der Wahlausschuss das am 14. April einstimmig getan. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung können laut Gesetz nur der Bürgermeister als Wahlleiter, der Kreis als Aufsichtsbehörde oder die Bezirksregierung als oberste Aufsichtsbehörde erheben, und zwar nur innerhalb von drei Tagen nach dem Beschluss des Ausschusses.

Diesem Kreis der mögliche Beschwerdeführer gehört Helmut Ludwig nicht an, deshalb, sagt Bürgermeister Franz-Josef Moormann, sei der - zudem verspätete - Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kandidatur von Lars Christoph formell unzulässig. Darüber hinaus sieht der Verwaltungschef aber auch keinen inhaltlichen Ermittlungsansatz. "Lars Christoph ist von Geburt an in Büttgen gemeldet", sagt Moormann. "Er hat bereits als Student einen zweiten Wohnsitz in Köln gehabt und er ist als Mensch bekannt, der seine kommunalpolitischen Termine und repräsentativen Aufgaben regelmäßig und zuverlässig wahrnimmt."

Dass er seinen Hauptwohnsitz sowohl quantitativ als auch im Hinblick auf seine Lebensbeziehung in Kaarst hat, habe Christoph belastbar dargelegt. "Deshalb", sagt Moormann, "habe ich keine Veranlassung gesehen, weitere Ermittlungen im persönlichen Bereich vorzunehmen. Im Melderecht ist es auch nicht vorgesehen, dass die Verwaltung die Privatsphäre ausspäht." Was die Frage aufwirft, wie es in der Sache jetzt weitergeht.

Nach der Kommunalwahl stellt der Wahlausschuss das offizielle Wahlergebnis fest. Das hat er am Mittwoch getan. Der Fall Christoph wurde dort anonymisiert thematisiert. Nach dem Kommunalwahlgesetz kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. Wird die Wahl etwa wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, muss darüber der neue Rat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss entscheiden. Lars Christoph selbst sieht dem gelassen entgegen. "Wenn man weiß, aus welcher Ecke die Sache kommt, wird die Absicht schnell klar", sagt der Jurist.

(NGZ)
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