Familienhilfeplan in Kaarst 73 Familien greifen auf Unterstützung zurück

Kaarst · Es sieht so aus, als würden die Leistungen aus dem Familienhilfeplan nicht mehr so stark nachgefragt werden wie in den zurückliegenden Jahren

 Sozialdezernent Sebastian Semmler.

Sozialdezernent Sebastian Semmler.

Foto: jochen rolfes photographer

  Zwei Zahlen könnten diesen Eindruck erwecken: Im Jahre 2015 wurden Leistungen im Gesamtwert von 9577,90 Euro beansprucht, in 2018 musste die Stadt nur 4928,78 Euro ausgeben. „Wir waren mit dem Familienhilfeplan sehr früh“, erklärte Sozialdezernent Sebastian Semmler. Viele Leistungen, die die Stadt seit Jahren anbietet, werden Familien mit kleinem Einkommen jetzt durch das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht, und diese sind vorrangig zu gewähren. Die Palette der „Produkte“ ist groß: Ein kleines Einkommen der Eltern soll für die Kinder kein Hindernis sein, um Mitglied in einem Sportverein zu werden: Der Mitgliedsbeitrag wird mit maximal 60 Euro pro Jahr bezuschusst.

Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft in einem Jugendverband. Für Gruppenfahrten gibt es 10,50 Euro pro Teilnehmer und Tag. Bei Ferienfreizeiten vor Ort sollte ein kleines Einkommen ebenfalls kein Hindernis sein, hier wird Anspruchsberechtigten die Hälfte der Teilnahmegebühr bezahlt. Ferienerholungsmaßnahmen mit behinderten Kindern werden mit 15,50 Euro pro Kind und Tag gefördert. Für Elternkurse gibt es bis zu 60 Euro im Jahr. Für den Besuch des Hallenbades in Büttgen gibt es Zehnerkarten gratis.

2018 nutzten 73 berechtigte Familien eines oder mehrere dieser Angebote. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr  oder im Falle der Schul- oder Berufsausbildung sowie Arbeitslosigkeit bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden oder das Familieneinkommen unterhalb der Werte nach dem Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfs und der Kosten für die Unterkunft und Heizung des Rhein-Kreises Neuss liegt. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinlebende Menschen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

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