Verhalten bei Schneee und Glätte in Jüchen Gemeinde weist auf die Pflicht zum Winterdienst hin

Jüchen · Die ersten Nachtfröste haben den nahenden Winter angekündigt. Die Gemeinde weist darauf hin, dass überall dort, wo die Winterwartungspflicht durch die Satzung auf die Straßenanlieger übertragen worden ist, die Bürger zur Beseitigung von Eis- und Schneeglätte verpflichtet sind.

Diese Verpflichtung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die angrenzenden Gehwege. Diese seien entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee und Eis freizuhalten und mit auftauenden beziehungsweise abstumpfenden Mitteln zu streuen. Generell sei der Einsatz von Streusalz nicht verboten, jedoch belaste Salz die Umwelt. Andere Mittel wie beispielsweise wie Sand oder Schotter seien vorzuziehen. Die Winterdienstpflicht auf Teilen der Fahrbahn bestehen nach Auskunft von Stadtsprecher Norbert Wolf lediglich nur bei gekennzeichneten Fußgängerüberwegen, bei Querungshilfen sowie bei Übergängen für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder Einmündungen. In diesen Fällen erstrecke sich die Beseitigungspflicht bis zur Fahrbahnmitte.

In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und Glätte sind laut Gemeinde unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Schnee und Glätte, die nach 20 Uhr aufkommen, seien werktags bis 7, sonn- und feiertags bis 9 Uhr am nächsten Tag zu beseitigen.

(NGZ)
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