Jüchen Gartenbauverein aufgelöst: Vermögen geht an den Kreisverband

Jüchen · Der Obst- und Gartenbauvereins Hochneukirch hat sich aufgelöst: Dieses Ergebnis der Jahreshauptversammlung war abzusehen, nachdem (wie wir berichteten) der komplette Vorstand nicht mehr kandidierte. Gesundheitliche und sonstige persönliche Gründe wurden genannt. Neue Kandidaten hatten sich nicht mehr gefunden.

 Der scheidende Vorsitzende des Gartenbauvereins, Kurt Zimmermann (l.) mit Rudi Schmitz.

Der scheidende Vorsitzende des Gartenbauvereins, Kurt Zimmermann (l.) mit Rudi Schmitz.

Foto: Salz

Kurt Zimmermann und seine bisherigen Vorstandskollegen müssen jetzt als Liquidatoren des Vereins tätig werden. Innerhalb eines Jahres kann sich nun jeder melden, der noch finanzielle Ansprüche an den Verein hat, und diese geltend machen. Das ganze Liquidationsverfahren wird mehr als ein Jahr dauern. 13.859,58 Euro sind in der Kasse, die komplett oder unter Abzug von ausstehenden Ansprüchen nach einem Jahr an den Kreisverband gehen.

Wie berichtet, war eine Satzungsänderung, die das Vereinsvermögen bei einer Auflösung in Hochneukirch für soziale Zwecke vorgesehen hätte, am Votum einer früheren Mitgliederversammlung gescheitert. Zu seiner letzten Mitgliederversammlung hatte der Obst- und Gartenbauverein Hochneukirch den ehemaligen Jüchener Bürgermeister Rudi Schmitz als Wahlleiter bestellt. Aber auch er konnte keine Vorstandskandidaten aus dem Hut zaubern. Auch der Vorschlag von Vereinsmitglied Otto Sack, einen zweiköpfigen Notvorstand zu bilden, ließ sich nicht realisieren.

Steuerberater Karl-Heinz Wirtz bot sich zwar als Kassierer für einen Notvorstand an. Ein Not-Vorsitzender ließ sich in den Reihen der mit nur 36 von 188 Mitgliedern besetzten Versammlung aber nicht finden. Auch wiederholte Aufforderungen von Rudi Schmitz, sich als Vorstandskandidat zu melden, fruchteten nicht. Der scheidende Vorstand hatte sich offenbar bereits intensiv mit einer Vereinsauflösung befasst. Schriftführer Horst Urbals war bekannt, dass die Auflösung eines eingetragenen Vereins entsprechend der Bestimmungen des §41 BGB nur durch dreiviertel Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung möglich ist, falls die Vereinssatzung keine andere Mehrheit vorsieht. Und so geschah es.

(NGZ)
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