Hückeswagen Wenn leuchtendes Herbstlaub zur Gefahr wird

Hückeswagen · Die Stadt weist darauf hin, dass Hauseigentümer oder Mieter jetzt vor ihren Türen kehren müssen.

 In Hückeswagen hat die Stadt das Kehren der Wege und damit das Beseitigen des Herbstlaubs auf die Anlieger übertragen.

In Hückeswagen hat die Stadt das Kehren der Wege und damit das Beseitigen des Herbstlaubs auf die Anlieger übertragen.

Foto: dpa-tmn/Kai Remmers

So golden der Herbst mitunter auch sein mag, stellen doch herabgefallenes Laub, Eicheln und Kastanien auf Wegen und Straßen eine Gefahr für Fußgänger dar. Denn wenn die Blätter von den Bäumen fallen, sorgen sie nicht nur für herbstliche Farben, sondern auch für reichlich Arbeit in den Gärten sowie auf den Gehwegen und Straßen der Schloss-Stadt. „Das farbenreiche Laub birgt auf den öffentlichen Wegen leider auch ein hohes Unfallrisiko – sowohl für Fußgänger als auch für den Straßenverkehr“, macht Stefanie Heymann vom Bauamt der Stadtverwaltung deutlich. Rechtlich seien die Kommunen für die Straßenreinigung zuständig. „Sie können diese Pflicht allerdings auf die Anlieger der Straßen übertragen“, stellt sie klar. So hat Hückeswagen von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch und mittels der Satzung über die Straßenreinigung faktisch den Kehrdienst aller Gehwege und vieler Straßen zur Reinigungspflicht der Anlieger gemacht.

Das bedeutet: „In der Regel haben sich die Anwohner selbstständig um die Beseitigung des Laubs auf den Gehwegen und teilweise auf den Straßen vor ihrem Grundstück zu kümmern“, berichtet die Verwaltungsmitarbeiterin. Die Gehwege seien dabei in ihrer gesamten Breite, die Straßen bis zur Straßenmitte zu säubern. Ist jedoch nur auf einer Straßenseite ein Anlieger vorhanden, ist sogar die gesamte Straßenfläche zu reinigen. Wer in welcher Straße wie viel kehren muss, könne der Straßenreinigungssatzung entnommen werden.

Gekehrt werden sollen die Gehwege und Fahrbahnen laut Satzung mindestens einmal wöchentlich. „Stellt das bunte Herbstlaub jedoch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, ist der Anlieger verpflichtet, es unverzüglich zu beseitigen“, unterstreicht Stefanie Heymann.

Im Schadensfall kann der Anlieger schnell vor Gericht landen. Zwar haben es nachlässige Grundstückseigner oder Mieter nicht so schlecht, wie Karl-Kürgen Huhn, Sprecher des Bezirks Bergisch-Land im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und Leiter der Provinzial-geschäftsstelle vom Etapler Platz, sagt. „Denn erfahrungsgemäß werden sie nur in sehr seltenen Fällen zur Verantwortung gezogen, wenn sie nasses Laub nicht weggeräumt haben.“ Sollte trotzdem ein Gericht der Klage eines Verunglückten stattgeben, sei es von Vorteil für die Beklagten, wenn ihre Nachlässigkeit nicht so weit gegangen ist, dass sie keine eigene private Haftpflichtversicherung haben. „Denn diese übernimmt die gerichtlich festgestellten Forderung des klagenden Fußgängers oder Radfahrers“, erläutert Huhn. Und die kann schon mal bei einer Invaliditätsrente einen sechsstelligen Betrag ausmachen.

Bei vermieteten Gebäuden kann auch die Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung, bei einem Ladenlokal die Betriebshaftpflichtversicherung die Verunglückten entschädigen.

(büba)
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