Hückeswagen Viele Veränderungen bei der Entwässerungssatzung

Hückeswagen · Durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW wurde die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung in der Schloss-Stadt Hückeswagen angepasst. Der Rat beschloss diese Neufassung bereits im November.

Für die Bürger gibt es künftig einige Veränderungen: Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen Maßstab für die Berechnung der Schmutzwassergebühren ist der Frischwasserverbrauch. Das Frischwasser wird zum Beispiel zum Waschen verwendet, wird während des Waschvorgangs schmutzig und durch das Entwässerungssystem des Hauses der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Grundsätzlich ist die Menge des verbrauchten Frischwassers identisch mit der Menge an Schmutzwasser.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Das Frischwasser kann zum Beispiel für die Gartenbewässerung verwendet werden und wird in diesem Fall nicht als Schmutzwasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt.

Hier besteht dann keine Schmutzwassergebührenpflicht. Diese Wasserschwundmengen können durch einen separaten Zähler erfasst und bei der Schmutzwassergebühr in Abzug gebracht werden. Doch das war bislang aufgrund der Bagatellgrenze nur möglich, wenn die Wasserschwundmenge größer als 15 Kubikmeter war. Diese Bagatellgrenze ist künftig nicht mehr zulässig. Auf Antrag kann jede durch Wasserzähler nachgewiesene Wasserschwundmenge bei der Veranlagung der Schmutzwassergebühr abgezogen werden.

Verwendung von Frischwasser zur Viehtränke In landwirtschaftlichen Betrieben oder vergleichbaren Betrieben mit Großviehhaltung wurden die Frischwassermengen nach den im Haushalt gemeldeten Personen geschätzt, da mit dem Wasserzähler sowohl das von den Personen verbrauchte Frischwasser als auch das zur Viehtränke verwendete Frischwasser erfasst wurde. An-hand der geschätzten Frischwasserverbräuche wurden dann die Schmutzwassergebühren veranlagt. In Zukunft ist diese Schätzung nicht mehr zulässig. Auch hier muss durch einen Wasserzähler nachgewiesen werden, welche Frischwassermengen zur Viehtränke verwendet wurden. Diese können dann auf Antrag bei der Veranlagung der Schmutzwassergebühren abgezogen werden. Für 2014 wurde eine Übergangsregelung in der Satzung getroffen, so dass betroffene Betriebe die Wasserzähler installieren können und erst ab 1. Januar 2015 eine Zählerpflicht besteht.

Verwendung von Frischwasser zur Befüllung von Schwimmbecken und Schwimmteichen Das verwendete Frischwasser ist vom Frischwasserabzug ausgeschlossen und muss als Schmutzwasser entsorgt werden.

Info Christian Potthoff, Tel. 02192 88125.

(rue)
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