Oberbergischer Kreis Kreisdirektor rät zum Test vor Gottesdiensten

Oberberg · Bis 12. Januar gilt 3G und eine Maskenpflicht bei den Feiern in den Kirchen. Die Maskenpflicht besteht grundsätzlich für alle Personen unabhängig eines Mindestabstandes auch an festen Steh- oder Sitzplätzen, beim Gemeindegesang sowie auf den zu den Versammlungsstätten zugehörigen Außenbereichen.

 Kreisdirektor Klaus Grootens (hier bei einem Impfeinsatz für Kinder) empfiehlt Gottesdienstbesuchern, sich vor dem Besuch einer Feier testen zu lassen.

Kreisdirektor Klaus Grootens (hier bei einem Impfeinsatz für Kinder) empfiehlt Gottesdienstbesuchern, sich vor dem Besuch einer Feier testen zu lassen.

Foto: OBK

Der Oberbergische Kreis hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales seit Donnerstag, 23. Dezember, Schutzmaßnahmen für die Ausübung von und Teilnahme an Religionsveranstaltungen. Es galt daher auch schon für die Weihnachtsgottesdienste und bis einschließlich 12. Januar 2022 die 3G-Regelung und eine grundsätzliche Maskenpflicht für eine Teilnahme an Gottesdiensten. „In Folge dessen darf nur teilnehmen, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Auch geimpften und genesenen Personen empfiehlt der Kreis, sich vor der Teilnahme an Gottesdiensten zu testen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Oberbergischen Kreises.

Während des Gottesdienstes müssen die Besucher mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen. Die Maskenpflicht besteht grundsätzlich für alle Personen unabhängig eines Mindestabstandes auch an festen Steh- oder Sitzplätzen, beim Gemeindegesang sowie auf den zu den Versammlungsstätten zugehörigen Außenbereichen (Kirchenvorplätze). Während des Gottesdienstes dürfen lediglich Vortragende für die Dauer des Vortrags die Maske abnehmen, sofern das Tragen einer Maske während des Vortrages eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt oder der Vortrag durch das Tragen einer Maske unmöglich gemacht wird. In einem solchen Fall muss allerdings ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht vortragenden Personen eingehalten werden.

„Die Ausnahme gilt beispielsweise für Zelebranten, Lektoren, Teilnehmende an Krippenspielen oder Chorgesang bzw. Blasmusikanten. Wir sind damit den Interessen der Vertreter der Kirchen entgegengekommen, um beispielsweise Auftritte von Posaunenchören in den Gottesdiensten zu ermöglichen“, sagt Kreisdirektor Klaus Grootens.

Die Allgemeinverfügung des Kreises zur Durchführung von Gottesdiensten steht im Internet unter www.obk.de/corona-av. Weitere Details – z.B. in Hinblick auf Gottesdienste im Freien - stehen ebenfalls in der Verfügung.

Entsprechend den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW galten Schüler im Oberbergischen Kreis nur bis einschließlich zweitem Weihnachtsfeiertag, 26. Dezember, als getestet. Die Teilnahme an einem Bürgertest war also mit Blick auf die landesrechtlichen Regelungen und die Regelungen des Kreises nicht erforderlich. „Es steht aber im Ermessen der jeweiligen Kirchengemeinden, auf Basis ihres Hausrechts noch strengere Anforderungen an die Teilnahme an Gottesdiensten zu stellen“, sagt der Kreisdirektor. „Mir ist bekannt, dass einzelne Kirchengemeinden hiervon Gebrauch machen“.

Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

(rue)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort