Hückeswagen Im Hückeswagener Stadtgebiet gilt generell die Anleinpflicht für Hunde

Hückeswagen · Immer wieder muss sich Roland Kissau vom Ordnungsamt mit Bürgerbeschwerden und Anfragen beschäftigen, die sich auf die Anleinpflicht von Hunden beziehen. Deshalb hat er eine Pressemitteilung verfasst, die auf die wichtigsten Punkte Bezug nimmt.

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Foto: dpa, Ulrich Perrey

"Mit Beißunfällen haben wir hier in Hückeswagen weniger zu tun, aber wir wollen für das Thema sensibilisieren und aufklären", sagt Kissau. Die Betrachtungsweise müsse sehr individuell sein. Während es in der Stadt mit durchweg geschlossener Bebauung eine Anleinpflicht für die Vierbeiner gibt, sieht das in den Außenortschaften anders aus. "Hier wird es schwieriger", sagt Kissau.

Generell gilt laut Landeshundegesetz NRW: "Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht." Gemäß dieses Vorsatzes seien alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen - und zwar in folgenden Bereichen, erläutert Kissau: 1. Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr; 2. der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche; 3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; 4. öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Schulhöfe werden nach Schulschluss generell als Kinderspielplätze freigegeben.

Hunde mit einer Schulterhöhe von mehr als 40 Zentimetern und/oder einem Gewicht von mehr als 20 Kilogramm dürfen außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur angeleint geführt werden. "Geeignet ist eine Leine, die durch ihre Beschaffenheit und Länge sicherstellt, dass der Hund weder Menschen noch Tiere oder andere Sachen gefährden kann. Halter bzw. Aufsichtspersonen müssen den Hund jederzeit sicher führen und kontrollieren können", heißt es dazu im Gesetz.

Auch im Wald gelten besondere Regeln laut Landesforstgesetz: Hier dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint geführt werden. Forstkulturen, Dickungen, Pflanzgärten sowie Waldgrundstücke, auf denen Holz eingeschlagen und aufbereitet wird, sowie Hochsitze oder Wildfutterplätze dürfen nicht betreten werden.

Und ganz wichtig: Durch Tiere verursachte Verunreinigungen müssen unverzüglich und schadlos beseitigt werden. "Dies ist in einer städtischen Verordnung festgelegt", betont Kissau.

(RP)
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