Hinweise für Hückeswagener Hausbesitzer und Mieter Unfallrisiko Herbstlaub – warum jetzt verstärkt gefegt werden muss

Hückeswagen · Die Stadt weist darauf hin, dass Hauseigentümer oder Mieter jetzt vor ihren Türen kehren müssen. Das sollten sie auch beherzigen, denn im Schadensfall könnte die Angelegenheit später vor Gericht ausgetragen werden.

 Hauseigentümer, aber auch Mieter müssen Laub fegen.

Hauseigentümer, aber auch Mieter müssen Laub fegen.

Foto: dpa-tmn/Kai Remmers

So golden der Herbst mitunter auch sein mag, stellen doch herabgefallenes Laub, Eicheln und Kastanien auf Wegen und Straßen eine Gefahr für Fußgänger dar. „Das farbenreiche Laub birgt auf den öffentlichen Wegen leider ein hohes Unfallrisiko – sowohl für Fußgänger als auch für den Straßenverkehr“, macht Stefanie Heymann vom Bauamt deutlich. Rechtlich seien die Kommunen für die Straßenreinigung zuständig. „Sie können diese Pflicht allerdings auf die Anlieger der Straßen übertragen“, stellt sie klar. So hat Hückeswagen von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch und mittels der Satzung über die Straßenreinigung faktisch den Kehrdienst aller Gehwege und vieler Straßen zur Reinigungspflicht der Anlieger gemacht.

Das bedeutet: „In der Regel haben sich die Anwohner selbstständig um die Beseitigung des Laubs auf den Gehwegen und teilweise auf den Straßen vor ihrem Grundstück zu kümmern“, betont die Verwaltungsmitarbeiterin. Die Gehwege seien dabei in ihrer gesamten Breite, die Straßen bis zur Straßenmitte zu säubern. Ist jedoch nur auf einer Straßenseite ein Anlieger vorhanden, ist sogar die gesamte Straßenfläche zu reinigen.

Gekehrt werden sollen die Gehwege und Fahrbahnen laut Satzung mindestens einmal wöchentlich. „Stellt das bunte Herbstlaub jedoch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, ist der Anlieger verpflichtet, es unverzüglich zu beseitigen“, unterstreicht Stefanie Heymann.

Im Schadensfall kann der Anlieger schnell vor Gericht landen. Zwar haben es nachlässige Grundstückseigner oder Mieter nicht so schlecht, wie Karl-Jürgen Huhn, Sprecher des Bezirks Bergisch-Land im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), sagt. „Denn erfahrungsgemäß werden sie nur in sehr seltenen Fällen zur Verantwortung gezogen, wenn sie nasses Laub nicht weggeräumt haben.“ Sollte trotzdem ein Gericht der Klage eines Verunglückten stattgeben, sei es aber von Vorteil für die Beklagten, wenn ihre Nachlässigkeit nicht so weit gegangen ist, dass sie keine eigene private Haftpflichtversicherung haben. „Denn diese übernimmt die gerichtlich festgestellten Forderung des klagenden Fußgängers oder Radfahrers“, erläutert Huhn. Die könne schon mal bei einer Invaliditätsrente einen sechsstelligen Betrag ausmachen. Bei vermieteten Gebäuden kann auch die Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung, bei einem Ladenlokal die Betriebshaftpflichtversicherung die Verunglückten entschädigen.

(büba)
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