Tipps der Versicherung Was tun bei Unfall mit ukrainischem Pkw?

Hückeswagen · Einige der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine haben mit ihrem Pkw ihr Heimatland verlassen. Kommt es zu einem Unfall kann der Schaden vom Deutschen Büro Grüne Karte übernommen werden.

 Viele der ukrainischen Autos, die aktuell auf deutschenStraßen fahren, haben wegen des Kriegs keinen Versicherungsschutz.  Foto: dpa

Viele der ukrainischen Autos, die aktuell auf deutschenStraßen fahren, haben wegen des Kriegs keinen Versicherungsschutz. Foto: dpa

Foto: dpa/Robert Michael

Der Krieg in der Ukraine trifft die Zivilbevölkerung und führt zu großen Flüchtlingsströmen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind gut zwei Millionen auf der Flucht. In Deutschland sind nach Angaben des Bundesinnenministeriums bereits über 50.000 Flüchtende angekommen, die teilweise mit ihrem Pkw ihr Heimatland verlassen haben. „Aufgrund der derzeit desolaten Kriegslage in der Ukraine ist davon auszugehen, dass sich die dortigen Kfz-Versicherer auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage sehen, Unfallschäden zu regulieren“, betont der Hückeswagener Karl-Jürgen Huhn, Sprecher des Bezirks Bergisch-Land im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Und wenn man um sein Leben bange, denke man verständlicherweise als Letztes an den Nachweis eines Kfz-Versicherungsschutzes durch das Mitführen der „Internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr“, besser bekannt als „Grüne Karte“. 

Daher verfügen wohl die meisten Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen über keine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung. „Daher stellt sich die Frage, wer für Schäden aufkommt, wenn man als Geschädigter bei einem Unfall mit einem Pkw aus der Ukraine verwickelt ist“, sagt Huhn. „Die deutschen Kfz-Versicherer haben sich in dieser Situation kulanterweise verpflichtet, Unfallschäden von Flüchtenden zu übernehmen, so dass diese nicht auch noch in Regress genommen werden.“ 

Die Regulierung übernimmt das Deutsche Büro Grüne Karte. Betroffene können sich nach einem Unfall dorthin werden. Die Übernahme der Schäden ist zunächst bis zum 31. Mai dieses Jahres befristet. So sind Geschädigte nach einem Unfall im Rahmen der geltenden Mindestdeckungssumme geschützt. Diese liegt laut Kaerl-Jürgen Huhn für Personenschäden bei 7,5 Millionen Euro, für Sachschäden bei 1,22 Millionen Euro und für Vermögensschäden bei 50.000 Euro.

(büba)
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