Tipps vom Finanzamt Wipperfürth Corona und die Einkommenssteuer

Wipperfürth/Hückeswagen · FAKTEN + HINTERGRUND Für das Jahr 2020 haben sich viele steuerliche Änderungen ergeben. Das Finanzamt Wipperfürth hat auch für die Steuerpflichtigen aus Hückeswagen und Radevormwald die wichtigsten Hinweise zusammengefasst.

 Die Einkommensteuererklärung ist wieder fällig. Vom Finanzamt Wipperfürth gibt es einige Tipps, zumal die Corona-Krise für 2020 eine große Rolle spielt.

Die Einkommensteuererklärung ist wieder fällig. Vom Finanzamt Wipperfürth gibt es einige Tipps, zumal die Corona-Krise für 2020 eine große Rolle spielt.

Foto: dpa

Für viele Arbeitnehmer lohnt sich auch in diesem Jahr die Abgabe einer Steuererklärung, können sie doch in den meisten Fällen mit einer Erstattung rechnen. Das jedenfalls versichert Eva Wochner, Leiterin des Finanzamts Wipperfürth. „Wenn zum Beispiel die beruflichen Ausgaben die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro übersteigen oder hohe Kosten für Handwerkerleistungen angefallen sind, kann das bereits zu einer Steuererstattung führen.“

Erhöhung des Grundfreibetrags Der Grundfreibetrag für 2020 ist um 240 Euro auf 9408 Euro pro Person gestiegen. So werden bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu diesem Betrag keine Steuern fällig.

Vergünstigungen für Eltern Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt 2020 auf insgesamt 3906 Euro für jeden Elternteil, also auf 7812 Euro bei einer Zusammenveranlagung. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 1908 auf 4008 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung gilt für das erste Kind. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind steht Alleinerziehenden weiterhin unverändert ein zusätzlicher Betrag von 240 Euro zu.

Einführung der Homeoffice-Pauschale Für die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 kann ein pauschaler Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, angesetzt werden. Allerdings nur für maximal 120 Tagen und somit bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Die Pauschale können Arbeitnehmer im Erklärungsvordruck „Anlage N“ unter „Weitere Werbungskosten“ eintragen. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie auch etwa Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung, auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro angerechnet.

Informationen für Kurzarbeiter Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. „Das erhaltene Kurzarbeitergeld sowie ein eventuell vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt“, erläutert Eva Wochner. Sie werden daher in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes einbezogen. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.

Steuerfreiheit des Corona-Bonus Sonderleistungen der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie an ihre Beschäftigten sind bis zur Höhe von insgesamt 1500 Euro steuerfrei. Diese Regelung gilt für Sonderzahlungen ab dem 1. März 2020 und endet zum 30. Juni 2021. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Sonderleistung in einem Zusammenhang mit der Pandemie steht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt wird.

Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen Wurden im vergangenen Jahr beruflich veranlasst Reisen unternommen, können Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Diese haben sich wie folgt erhöht: Bei einer 24-stündigen Abwesenheit steigt sie von 24 auf 28 Euro, bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von 12 auf 14 Euro. Die Erhöhung auf 14 Euro gilt ebenfalls für den An- und Abreisetag, wenn man mehrere Tage abwesend ist.

Abgabepflicht der Anlage „Corona-Hilfen“ Wer Einkünfte aus gewerblicher, selbstständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt, muss für 2020 die neue Anlage „Corona-Hilfen“ abgeben, die die Anlagen G, S und L der Einkommensteuererklärung ergänzt. Darin ist zu erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe Corona-Zuschüsse bezogen wurden. Die Anlage muss unabhängig davon, ob Corona-Hilfen bezogen wurden, ausgefüllt und abgegeben werden.

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