Tipps für Hückeswagener Finanzamt informiert über steuerliche Änderungen

Hückeswagen/Wipperfürth · Um umweltfreundliches Engagement der Bürger zu honorieren, bleibt die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern, die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen werden, seit Jahresbeginn steuerfrei.

 Die Steuererklärung auszufüllen, kostet zwar Zeit. Manche Steuerzahler sind dazu aber verpflichtet - und für viele gibt es am Ende eine Erstattung.

Die Steuererklärung auszufüllen, kostet zwar Zeit. Manche Steuerzahler sind dazu aber verpflichtet - und für viele gibt es am Ende eine Erstattung.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Das auch für die Schloss-Stadt zuständige Finanzamt in Wipperfürth macht auf wichtige Änderungen rund um die Steuern aufmerksam.

▶ Grundfreibetrag
Er steigt von 9000 Euro/Jahr und Person auf 9168 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat und keine Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld) bezogen hat, muss keine Einkommensteuer zahlen.

▶ Steuerfreiheit Dienstfahrräder
Um umweltfreundliches Engagement der Bürger zu honorieren, bleibt die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern, die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen werden, steuerfrei. Demnach muss der Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber ein Fahrrad zur Verfügung gestellt wird, dafür keinen weiteren Arbeitslohn versteuern. Dies gilt für Fahrräder und für Elektrofahrräder (E-Bikes und Pedelecs), die Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen. Es erfolgt keine Minderung der Entfernungspauschale um diesen Nutzungsvorteil.

▶ Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für öffentliche Verkehrsmittel
Ab 2020 wird die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch den Arbeitnehmer gefördert. Dazu können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse an ihre Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Jobtickets) steuerfrei stellen. Diese Zuschüsse müssen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Eine Befreiung ist für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) sowie für Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr möglich. Zu beachten ist, dass die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind und diese mindern.

▶ Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt (Kosten für Ernährung, Wohnung, Hausrat) einer gesetzlich unterhaltsberechtigten und gleichzeitig bedürftigen Person (Eltern, Kinder) wurde von 9000 auf 9168 Euro angehoben. Voraussetzung ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers, wenn dieser im Inland lebt. Zahlungen an Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, können nicht abgesetzt werden, da die Kosten bereits durch das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge abgedeckt sind.

▶ Kinderfreibetrag
Er steigt um 96 Euro auf 2490 Euro pro Elternteil beziehungsweise um 192 Euro auf 4980 Euro pro Elternpaar.

▶ Renten
Für Bürger, die 2019 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 78 Prozent. Beträgt die jährliche Rente bei Alleinstehenden mit Rentenbeginn 2019 nicht mehr als 13.758 Euro und liegen keine weiteren Einnahmen vor, fallen keine Steuern an. Bei zusammenveranlagten Personen verdoppelt sich der Betrag.

(rue)
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