Hückeswagen Bepflanzungen im „Weierbachblick“ fast vollständig

Hückeswagen · Die meisten Eigentümer und die Stadt sind ihren Pflichten zur Begrünung nachgekommen. Einige müssen noch nachbessern.

 Blick von Wegerhof auf das Neubaugebiet „Weierbachblick“. Auf der Wiese davor hat die Stadt etwa 40 Bäume gepflanzt.

Blick von Wegerhof auf das Neubaugebiet „Weierbachblick“. Auf der Wiese davor hat die Stadt etwa 40 Bäume gepflanzt.

Foto: Wolfgang Weitzdörfer

Nicht jeder Garten eines neugebauten Hauses wird auch umgehend angelegt. Deutlich zu sehen war das im zwischen 2006 und 2018 errichteten Neubaugebiet „Weierbachblick“ an der Kölner Straße: Viele Anwohner waren ihrer Pflicht nicht nachgekommen, die im Bebauungsplan festgelegten Pflanzen als Ausgleich zu setzen. Etwa zehn Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplans war die Siedlung vollständig bebaut. Was indes nicht vollständig war, waren die vorgegebenen Baumpflanzungen. Im Rahmen einer Bürgerveranstaltung wurden die Eigentümer im Januar 2019 nochmals darauf hingewiesen, ihren Pflichten, die auch im Kaufvertrag der Grundstücke festgehalten sind, nachzukommen. Gleiches galt für die Stadt, die ihrerseits auch Ausgleichspflanzungen vorzunehmen hatte.

Zirka ein Jahr nach der Bürgerveranstaltung seien nun die allermeisten Eigentümern ihren Pflichten nachgekommen, versichert Stefanie Heymann vom Bauamt. „Wir mussten nur einige wenige Eigentümer noch einmal anschreiben. Die Rückmeldungen waren ansonsten durchweg positiv.“ Diese hätten die Ausgleichspflanzungen bereits erledigt, wie etwa deutlich auf der Wiese unterhalb des Wohngebiets zu sehen ist. Dort wachsen nun schon seit geraumer Zeit etwa 40 neu gepflanzte Bäume.

Wer seiner Pflicht jedoch nicht nachkommt, dürfte sich bald mit eher unangenehmer Post der Stadtverwaltung konfrontiert sehen, macht Stefanie Heymann deutlich. „Dann liegt ein Verstoß gegen die Satzung, den Bebauungsplan und damit gegen geltendes Recht vor. Diese werden im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens geahndet.“

Dass diese Pflichten von den Eigentümern eingefordert werden müssten, könne in künftigen Neubaugebieten leider nicht verhindert werden, betont sie. „Ein Verbot der ökologisch wertlosen, aber bei vielen offensichtlich beliebten Steingärten ist rechtlich nicht zulässig. Deswegen kann das nicht im Bebauungsplan des Baugebiets ,Eschelsberg’ festgehalten werden.“ Der befindet sich derzeit in der Vorentwurfsphase. Um möglichst von Anfang an ökologisch wertvolle Gärten im Neubaugebiet zu haben, würden im Bebauungsplan textliche Festsetzungen enthalten sein, die eine Mindesbegrünung der Vorgärten einfordern.

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