Hückeswagen Bei Eis und Schnee kann auch der Mieter dran sein

Hückeswagen · Räum- und Streupflicht: Haus & Grund Hückeswagen informiert, was Hauseigentümer zu beachten haben.

Räum- und Streupflicht: Haus & Grund Hückeswagen informiert, was Hauseigentümer zu beachten haben.

Mit Eis und Schnee stellt sich Winter für Winter die Frage, wer, wann und wie fürs Räumen und Streuen vorm Haus verantwortlich ist. Hier Antworten zum Thema.

Wer muss räumen und streuen? Grundsätzlich sind die Kommunen zum Winterdienst verpflichtet. Allerdings hat auch die Stadt Hückeswagen von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Verkehrssicherungspflicht per Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken zu übertragen. Demnach ist jeder Haus- und Wohnungseigentümer verpflichtet, Dritte vor Gefahrenquellen zu schützen, die durch Glätte oder Schnee vom Grundstück ausgehen.

"Der Grundstückseigentümer kann als Vermieter seine Pflicht im Rahmen des Mietvertrages aber an den Mieter übertragen", erklärt der Vorsitzende von Haus & Grund Hückeswagen, Rechtsanwalt Ralph Haberstroh. Gleichzeitig stellt er klar: "Der Vermieter selbst bleibt zur Überwachung verpflichtet." Wohnt er nicht am Ort, muss er jemanden beauftragen, der den Mieter an seiner Stelle kontrolliert. Der Vermieter hat außerdem das Material bereitzustellen. Es sei denn, im Mietvertrag wurde festgelegt, dass der Mieter die Kosten für Streumaterial und Arbeitsgeräte zu tragen hat.

Entbinden Beruf oder Krankheit von der Räumpflicht? Nein! Ist es dem Eigentümer oder Mieter aus welchen Gründen auch immer nicht möglich, seiner Pflicht tagsüber nachzukommen, hat er rechtzeitig dafür zu sorgen, dass Dritte seine Verpflichtung übernehmen.

Wann und wie oft muss geräumt werden? "Erst bei konkreter Glatteisgefahr sowie unmittelbar nach Beendigung des Schneefalls setzt die Räum- und Streupflicht ein", erläutert Ralph Haberstroh. Bei Dauerschneefall sind Räumen und Streuen zu wiederholen, insbesondere, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Nur wenn das Streuen auf die Glätte keinen Einfluss mehr hat, also zwecklos ist, entfällt die Streupflicht. "Zeitlich besteht in den meisten Gemeinden eine Räum- und Streupflicht werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens", so Haberstroh. Diese Zeiten sind auch in der Satzung der Stadt Hückeswagen festgelegt. Außerhalb davon besteht für den Vermieter keine Pflicht, für einzelne Mieter zu streuen, wenn diese etwa bereits um 6 Uhr ihren Weg zur Arbeit antreten.

Womit darf gestreut werden? Die private Nutzung von Streusalz ist in Hückeswagen verboten – außer bei extremen Witterungsverhältnissen wie Eisregen und an besonderen Gefahrenstellen (Treppen, Rampen, starke Steigungen). Haberstroh: "Splitt, Sand oder Granulat sind umweltschonende Alternativen."

Was passiert bei Verletzung der Räum- und Streupflicht? Wenn der Eigentümer oder Mieter seiner Pflicht nicht nachgekommen ist und ein Fußgänger deshalb stürzt und sich verletzt, muss der Eigentümer bzw. der Mieter für den Schaden aufkommen. "Hier kommen Arzt- und Krankenhauskosten, aber auch Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Betracht", erklärt Ralph Haberstroh. Wichtig: "Dem Verletzten obliegt die Nachweispflicht." Der Streupflichtige muss sich dann seinerseits entlasten und nachweisen, dass er seiner Räum- und Streupflicht nachgekommen ist. Sinnvoll sei es daher, die Unglücksstelle mit Fotos zu dokumentieren. Der Streupflichtige kann zudem ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten aufgrund ungeeigneten Schuhwerks anführen. Der Streupflichtige begeht auch eine fahrlässige Körperverletzung und muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen.

In der Hückeswagener Satzung ist überdies festgehalten, dass eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer fahrlässig oder vorsätzlich seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

(bn)
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