Hückeswagen Anlieger müssen Gehwege im Winter von Schnee und Eis befreien

Hückeswagen · Bislang hat sich der Winter zurückgehalten, doch jederzeit können größere Schneemengen fallen. Dann stellt sich die Frage nach dem Winterdienst auf Straßen und Gehwegen. Deshalb hat die Stadtverwaltung eine umfangreiche Info veröffentlicht, die über alle gesetzlichen Regelungen aufklärt.

Straßen Bei den meisten Straßen wird der Winterdienst von der Stadt übernommen. Hier fährt der Räum- und Streudienst die Straßen nach einem festgelegten Plan ab, der sich an der Verkehrsbedeutung und der Priorität orientiert.

Die Reinigungspflicht beinhaltet innerhalb geschlossener Ortslagen insbesondere das Schneeräumen sowie das Streuen gefährlicher Stellen. Alle übrigen Strecken, wie Anliegerstraßen, müssen nicht geräumt werden. Die Stadt ist auch nicht zum Winterdienst in Außenortschaften verpflichtet.

Gehwege Bei Gehwegen sind die Anlieger in der Verantwortung: Wochentags müssen sie von 7 bis 20 Uhr Schnee und Eis nach Ende des Schneefalls beseitigen.

Schnee, der abends fällt, muss werktags bis 7 und sonn- und feiertags bis 9 Uhr beseitigt werden. Streusalz ist verboten. Wenn abstumpfende Mittel wie Sand oder Granulat keine Wirkung zeigen, ist Salz ausnahmsweise erlaubt. Die Wege sind auf 1,50 Meter Breite zu räumen, Regeneinläufe und Hydranten von Schnee und Eis freihalten.

Reinigung Die Schloss-Stadt betreibt die Reinigung der öffentlichen Straße, Wege und Plätze innerhalb geschlossener Orte - bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten.

Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung (Kehrdienst) sowie die Winterwartung (Winterdienst) der Gehwege und der Fahrbahnen, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wurde. Regeln finden sich in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt. Der Umfang der auf die Anlieger übertragenen Pflichten ist aus dem Straßenverzeichnis zu ersehen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so geräumt und gestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.

Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen worden, so müssen gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Übergänge gestreut werden. Der Schnee muss auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls an den Fahrbahnrand geschippt werden, so dass Fußgänger und Verkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf die Straße geschippt werden.

Übertragung Oft übertragen Vermieter die Reinigungspflicht auf Mieter oder beauftragen einen Hausmeisterservice.

Doch die Verantwortung für die Verkehrsicherheit bleibt beim Eigentümer. Bei Eigentumsgemeinschaften haften alle Parteien gemeinschaftlich für die Sicherheit. Sollten Passanten verunglücken und es ist ein Verschulden des Hauseigentümers festzustellen, kann schnell eine größere Summe zusammenkommen.

Verstöße Trotz Planung und Vorbereitung können nicht alle Straßen gleichzeitig geräumt und gestreut werden. Außerdem ist es oft unvermeidbar, dass auf der Fahrbahn abgelagerter Schnee bei der Winterwartung erneut auf den Gehweg gelangt.

Verstöße gegen die Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Satzung samt Straßenverzeichnis im Internet: www.hueckeswagen.de ("Rat & Verwaltung/Bürgerdienste online", Ortsrecht, öffentliche Einrichtung).

(RP)
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