Hilden/Langenfeld Wohin Bußgelder fließen

Düsseldorf · Am Amtsgericht entscheidet der Richter völlig frei, ob er eine Geldbuße zugunsten der Staatskasse oder zugunsten einer gemeinnützigen, auf einer Liste genannten Einrichtung festsetzt.

Immer wieder kommt es vor, dass Strafverfahren gegen eine Geldbuße eingestellt oder gar nicht erst eröffnet werden. Die jüngste Diskussion um die Weitergabe solcher Gelder bei der Staatsanwaltschaft Bochum (Stichwort: Postchef Zumwinkel-Anklägerin Margrit Lichtinghagen) macht neugierig, welchen Einrichtungen das Langenfelder Amtsgericht, das auch für Hilden zuständig ist, solche Bußgelder zuweist — und nach welchen Kriterien diese Vergabe erfolgt.

"Das Amtsgericht hat prinzipiell zwei Möglichkeiten, Verfahren einzustellen — entweder ohne Auflagen oder mit Auflagen", erläutert Monika Berger, Richterin und Pressesprecherin des Langenfelder Amtsgerichts, den in der Strafprozessordnung vorgegebenen Rahmen. Eine Einstellung mit Auflagen heißt, das Verfahren ist nur vorläufig eingestellt. Erst wenn die Auflage erfüllt, zum Beispiel die Geldbuße bezahlt ist, endet das Verfahren tatsächlich. "Wenn die Prozess-Situation nicht unbedingt eine Verurteilung verlangt, ist die Einstellung gegen eine Geldbuße angezeigt", so die Juristin. Ein Beispiel dafür wäre eine Beleidigung, für die sich der Täter entschuldigt hat.

Auch bei Strafaussetzung

Der Richter alleine entscheidet völlig frei, ob er die Geldbuße zugunsten der Staatskasse oder zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung festsetzt. "Eine Geldbuße zugunsten der Staatskasse kommt in Frage, wenn der Prozess schon erhebliche Aufwendungen verursacht hat", beschreibt Monika Berger einen möglichen Entscheidungsgrund. In Jugendgerichtsverfahren seien Geldbußen nur zugunsten von gemeinnützigen Einrichtungen möglich. Geldbußen können auch eine Strafaussetzung zur Bewährung begleiten.

Bei der Auswahl der Bußgeldempfänger ist der Richter in Langenfeld allerdings an eine vom Oberlandesgericht in Düsseldorf vorbereitete Liste gebunden, die aktuell 130 mögliche Empfänger enthält. Wer für seinen gemeinnützigen Verein in den Genuss von solchen Bußgeldern kommen will, muss sich beim Oberlandesgericht bewerben, um auf diese Liste zu kommen.

Auf der Liste stehen zum Beispiel der Förderverein Kinderkrebsklinik oder das Kinderhospiz "Regenbogenland", beide in Düsseldorf, oder der gemeinnützige Verein "Sag´s" in Langenfeld, die regionale Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt. Manche Fördervereine bringen sich nach Bergers Worten regelmäßig unmittelbar bei den Gerichten geschickt in Erinnerung; "mal durch Adressaufkleber, mal durch vorbereitete Überweisungsträger, in die bei Prozesseinstellung nur noch das Aktenzeichen eingetragen werden muss".

Aus Sicht von Monika Berger sind solche Hinweise legitim, "die Vereine brauchen infolge fehlender staatlicher Mittel neben Spenden auch die Bußgeldzuweisungen".

(RP)
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