Haan Schneeräumen ist für Eigentümer Pflicht

Haan · Während der Betriebshof mit schwerem Gerät die winterlichen Straßen befahrbar hält, ist für Anwohner Handarbeit angesagt.

"Granulat und Streusalz gehen ganz zügig durch die Kassen. Schneeschieber und Schaufeln aber auch." Dirk Rohrpasser vom Hagebaumarkt an der Böttingerstraße ist zufrieden mit den Umsätzen, für die das Winterwetter seit einer Woche sorgt. Viele Bürger besorgen sich erst jetzt Streumaterial für den eigenen Winterdienst vor der Haustür.

Wer derzeit im Stadtgebiet als Fußgänger unterwegs ist, hat mit unterschiedlichsten Gehweg-Qualitäten zu tun, manchmal auch zu kämpfen. Da wechseln völlig abgetaute Flächen ab mit Abschnitten, die weder Schneeschieber noch Besen gesehen haben und durch frostige Temperaturen zu Eisflächen geworden sind.

"Mittlerweile sind schon die ersten Beschwerden über nicht oder schlecht geräumte Bürgersteige eingegangen", berichtet Heike Lommel vom Bauverwaltungsamt der Stadt Haan. Sie schreibt die Eigentümer der betreffenden Grundstücke an und erinnert sie an ihre Räumpflicht. Gebe es weiterhin Klagen, werde das Ordnungsamt eingeschaltet. An ein eingeleitetes Bußgeldverfahren wegen grober Verstöße gegen die Räumpflicht kann sich Heike Lommel aber nicht erinnern.

Mit den ersten dicken Flocken beginnt für Hauseigentümer der Winterdienst vor der eigenen Haustür. Den Umfang der Arbeiten legt Paragraf 3 der örtlichen Straßenreinigungssatzung fest. Danach muss auf Gehwegen ein Streifen von ein Meter Breite – in Fußgängerzonenbereichen zwei Meter – von Schnee und Eis freigehalten werden. Bei Glätte müssen die Wege zudem mit abstumpfenden Stoffen bestreut werden. Das kann Split oder Granulat ebenso sein wie Sand. Diese Stoffe erhöhen die Reibung zwischen Eis und Schuhsohle

Der Einsatz von Streusalz ist in Haan grundsätzlich verboten. Nur bei gefährlichen Gehwegstellen – etwa Treppen, Passagen, steilen Wegstrecken – oder wenn plötzlich Eis auftritt darf Salz genutzt werden. Heike Lommel hat zwar schon vielfach gesehen, dass trotzdem Salz eingesetzt wird. Geahndet werde das aber nicht. Salzhaltiger Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen gelagert werden.

An Bushaltestellen müssen Gehwege so geräumt sein, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist. Geräumter Schnee muss am Bordstein oder am Straßenrand gelagert werden, darf aber nicht zur Gefahr für Fußgänger oder den Fahrverkehr werden.

Den Winterdienst vor dem Haus müssen Wohnungsmieter übernehmen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. "Rutscht ein Passant also auf einem schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streupflicht hatte. Ohne Haftpflichtversicherung kann das dann teuer werden", heißt es in einer Mitteilung.

Kommt es auf einem vorschriftsmäßig geräumten Gehweg dennoch zum Sturz, springt bei Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung ein. Aber nur wenn es ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause war. Ansonsten würde eine private Unfallversicherung zahlen. Ist wegen der Verletzung die eigene Arbeitskraft dauerhaft beeinträchtigt, sei dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung, informiert die Verbraucherzentrale.

(RP)
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