Landesstraße 403 in Hilden Versicherung lehnt Haftung für Schlagloch ab

Mindestens fünf Autos fuhren am Abend des 18. November 2019 auf der Richrather Straße in Höhe des S-Bahnhofs Hilden in ein großes Schlagloch, das sich plötzlich auftat. Die Versicherung des Landesbetriebs Straßen NRW lehnt Schadenersatz ab.

 Autofahrer können nicht grundsätzlich von einer intakten Fahrbahn ausgehen. Sie müssen mit Schlaglöchern rechnen und deshalb ihre Geschwindigkeit anpassen, so der ADAC Nordrhein.  Foto: RALPH MATZERATH,

Autofahrer können nicht grundsätzlich von einer intakten Fahrbahn ausgehen. Sie müssen mit Schlaglöchern rechnen und deshalb ihre Geschwindigkeit anpassen, so der ADAC Nordrhein. Foto: RALPH MATZERATH,

Foto: Matzerath, Ralph (rm-)

Was Natalie Bolender und mindesten vier weiteren Autofahrern passiert ist, kann jedem Verkehrsteilnehmer jederzeit in NRW widerfahren. Sie fuhren mit ihren Wagen am Abend des 18. November 2019 in ein Schlagloch, das sich plötzlich in der Richrather Straße (L 403)  in Höhe des S-Bahnhofs Hilden-Süd auftat. Moritz Winter hatte Glück: nur einen Kratzer an der  Felge seines nagelneuen Autos. Bei Bolender war die Felge beschädigt: Schaden 557 Euro. Der Landesbetrieb Straßen NRW ist bei der GVV-Kommunalversicherung VVaG haftpflichtversichert. Die aber sieht keine Anhaltspunkte für ein „pflichtwidriges und schuldhaftes Versäumnis“. Die Richrather Straße sei zuletzt am 13. November kontrolliert worden. Das Schlagloch sei lediglich sechs Zentimeter tief gewesen und stelle „keinen verkehrswidrigen Zustand“ dar.  Die Versicherung führt eine ganze Reihe von Urteilen von Oberverwaltungsgerichten an: Danach liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erst bei Schlaglöchern ab einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern auf wichtigen Straßen und bei Autobahnen ab einer Tiefe von etwa zehn Zentimetern vor.