Hilden/Haan Mieter muss Nachmieter stellen

Hilden/Haan · Wenn er vorzeitig aus dem Vertrag will, entschied der Bundesgerichtshof.

Ein Vermieter muss bei der Nachmietersuche nicht aktiv mitwirken. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich höchstrichterlich entschieden (BGH VIII ZR 247/14), berichtet Rechtsanwältin Funda Altun-Osterholdt, Geschäftsführerin des Mieterbundes rheinisch-bergisches Land. Mit rund 5200 Mitglieder ist das eine der größten Mietervertretungen in der Region.

Der Fall: Mieter und Vermieter hatten einen unbefristeten Mietvertrag mit einem vierjährigen Kündigungsschluss vereinbart. Nach zwei Jahren nahm der Mieter eine neue Stelle in Norddeutschland an. Seine Kündigung lehnte der Vermieter ab, erklärte sich aber bereit, ihn bei Stellung eines geeigneten Nachmieters aus dem Mietvertrag zu entlassen. Ein Besichtigungstermin mit einem Mietinteressenten scheiterte, weil der 120 Kilometer entfernt wohnende Vermieter zunächst diverse Unterlagen (Verdienstbescheinigung, Bonitätsauskunft, Selbstauskunft) sehen wollte. Der Mietinteressent wollte ihm diese Auskünfte aber erst nach Besichtigung der Wohnung geben. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass dieses Vermieterverhalten nicht zu beanstanden sei. Der Vermieter habe nicht versucht, die Stellung eines Nachmieters zu verhindern.

Wolle der Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden, sei es allein seine Sache, einen geeigneten Nachfolger zu suchen, entschieden die Richter. Er müsse den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufklären und ihm sämtliche Informationen geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters zu machen. Der Vermieter selbst müsse sich nicht aktiv an der Suche nach einem Nachmieter beteiligen.

Der Mieter hätte letztlich selbst Besichtigungstermine in der Wohnung durchführen können und sei nicht auf den Vermieter angewiesen gewesen, so die Richter. Der Vermieter müsse auch nicht erlauben, dass im Garten der Wohnung das Hinweisschild eines Maklers aufgestellt wird. Und er müsse auch keine Fotos der Wohnung oder Grundrisszeichnungen zur Verfügung stellen.

(cis)
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