Kontaktbeschränkungen, Einzelhandel, Partys Diese Corona-Regeln gelten im Kreis Mettmann

Kreis Mettmann · Was darf ich aktuell eigentlich alles machen – und was nicht? Wie sehen die Perspektiven aus? Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen rund um die Corona-Regeln, die aktuell im Kreis Mettmann gelten.

Ordnungsamt und Polizei kontrollieren die Einhaltung der Regeln.

Ordnungsamt und Polizei kontrollieren die Einhaltung der Regeln.

Foto: dpa/Friso Gentsch

Seit Mittwoch, 9. Februar, gelten im Kreis Mettmann und dem Rest von Nordrhein-Westfalen neue Einschränkungen in Folge der Pandemie – geregelt werden sie in der Corona-Schutzverordnung. Wir geben den Überblick, was nun bei uns gilt. 

Wie ist der Zugang zum Einzelhandel jetzt geregelt? In Geschäften gilt weiter 2G – allerdings soll der Handel nicht mehr bei jedem Kunden kontrollieren. Laut neuer Corona-Schutzverordnung sind jetzt nur noch Stichproben notwendig. Das gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern. Nach dem Bund-Länder-Treffen am 16. Februar will NRW die Lage neu bewerten. Wer nicht geimpft oder genesen ist, darf bereits seit Ende 2021 nur noch in Läden für den täglichen Bedarf. Dazu zählen etwa Lebensmittel- und Getränkeläden, Baby- und Tierbedarfsfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und der Großhandel.

Welche Corona-Regeln gelten im Karneval? Die Landesregierung plant für die Karnevalstage (Altweiber bis Veilchendienstag) sogenannte Brauchtumszonen, die von den Städten eingerichtet werden können und in denen Feiern, Essen und Trinken auch in größeren Gruppen möglich sind. Innerhalb dieser Zonen soll 2G-plus gelten. Die Kommunen können die Einhaltung dieser Regel direkt beim Zugang kontrollieren oder vor Ort stichprobenartig prüfen. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss ein Bußgeld zahlen. Verboten sind in den Brauchtumszonen „zusätzliche Anreize“, zum Beispiel Bühnen oder Umzüge. Die Städte können außerdem in Eigenregie weitere Schutzregeln für diese Zonen erlassen, zum Beispiel eine Maskenpflicht. Wichtig: Die Ausnahmeregel, wonach Geboosterte für 2G-plus kein aktuelles Antigen-Testergebnis mitbringen müssen, ist bei Feiern in Innenräumen innerhalb solcher Brauchtumszonen außer Kraft gesetzt.

Brauchen in NRW auch Kinder und Jugendliche einen Corona-Test? Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre (Änderung vom 9. Februar, bisher waren es 15 Jahre) sind mit Geimpften und Genesenen gleichgestellt, zumal sie regelmäßig in der Schule getestet werden. Sie brauchen keinen zusätzlichen Test, wenn 3G, 2G oder 2G plus gelten. Wichtig: Dass die Kinder jünger als 17 sind, müssen sie oder ihre Eltern gegebenenfalls nachweisen - mit einem entsprechenden Ausweisdokument.

Welche Corona-Regeln gelten jetzt in der Gastronomie? Bereits seit dem 13. Januar gilt in Restaurants und Kneipen die 2G-plus-Regel. Eine Ausnahme ist das bloße Abholen von Speisen und Getränken - dann ist kein aktuelles Testergebnis notwendig. Wichtig: Einige Personengruppen wie Geboosterte und nach Impfung Genesene (siehe oben) können auf den zusätzlichen Corona-Test verzichten, sie gelten in allen Bereichen mit 2G-Plus-Beschränkung bereits als getestet.

Wie funktionieren Testungen vor Ort? Beaufsichtigte Corona-Tests können vor Ort durchgeführt werden. Es entfällt dann die Pflicht, ein offizielles Schnelltest-Ergebnis vorzulegen. Relevant ist diese Regelung für alle Bereiche, wo 3G oder 2G plus gelten, etwa beim Sport in Innenräumen. Wichtig: Der Schnelltest muss unter Aufsicht durchgeführt werden (etwa durch das Personal vor Ort oder durch den Vereinstrainer), und das negative Ergebnis berechtigt nur zum Zutritt zu diesem konkreten Angebot. Die Aufsichtsperson kann also keinen Testnachweis erstellen, wie man ihn von einer offiziellen Teststelle bekommen würde. Ob eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der Betreiber der jeweiligen Einrichtung.

Wer muss in NRW wie lange in Quarantäne oder Isolation? Jeder, der bei einem offiziellen Schnelltest oder bei einem PCR-Test ein positives Ergebnis bekommt, muss automatisch und ohne zusätzliche Anordnung durch die Behörden für zehn Tage in die Selbstisolation. Wer zwei Tage lang ohne Symptome bleibt, kann sich nach sieben Tagen freitesten. Infizierte müssen alle Menschen informieren, mit denen sie in den letzten zwei Tagen vor dem positiven Test Kontakt hatten. Automatisch in die Isolation müssen auch Menschen, die Krankheitssymptome haben und auf ein PCR-Testergebnis warten - zumindest so lange, bis dieses vorliegt.

Was gilt für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten? Lebt man mit einem Infizierten im selben Haushalt zusammen, muss man automatisch für zehn Tage in Quarantäne - auch ohne Anordnung der Behörden. Auch hier kann man sich nach sieben Tagen freitesten. Bei Kita- und Schulkindern kann die Quarantäne auf fünf Tage verkürzt werden. Kontaktpersonen müssen sich PCR-testen lassen, wenn während der Quarantäne Symptome auftreten. Kontaktpersonen, die nicht im gleichen Haushalt leben wie der oder die Infizierte, müssen nicht automatisch in Quarantäne, sondern erst, wenn es das Gesundheitsamt anordnet. Von Ungeimpften wird allerdings Selbstisolation erwartet.

Welche Ausnahmen gibt es für Kontaktpersonen? Ausdrücklich nicht in Quarantäne müssen Geboosterte, Genesene nach vollständiger Impfung, doppelt Geimpfte zwischen dem 15. und 90. Tag nach der Zweitimpfung sowie Genesene, bei denen der positive Coronatest nicht älter als 90 Tage und nicht jünger als 28 Tage ist.

Wo herrscht eine Maskenpflicht? Zum 13. Januar wurde die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken ausgeweitet. So müssen nun auch in Warteschlangen im Freien medizinische Masken getragen werden, außerdem bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. Bereits im Dezember war die Maskenpflicht verschärft worden, sie gilt seither auch für Immunisierte bei der Berufsausübung in Innenräumen sowie in Fahrzeugen, und zwar selbst dann, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Sie gilt zudem auch für Immunisierte in Bildungs- und Kultureinrichtungen, auf Messen oder Familienerholungsfahrten – unabhängig von festen Sitzplätzen oder Anordnungen im Schachbrettmuster.

Welche Regeln gelten für Großveranstaltungen? Bei überregionalen Großveranstaltungen im Freien sind bis zu 50 Prozent Auslastung möglich - aber maximal 10.000 Personen. Das gilt entsprechend auch für Fußballspiele im Stadion. In Innenräumen liegt die zulässige Auslastung bei maximal 30 Prozent, aber nicht mehr als 4000 Zuschauer.

Was gilt bei Sport und Wellness? Da beim Sport in Innenräumen, in Schwimmbädern (außer in Umkleiden und Gängen) und bei Wellnessangeboten keine Masken getragen werden können, gilt dort weiter die 2G-Plus-Regel - mit der oben beschriebenen Ausnahme, dass zum Beispiel Geboosterte und Genesene auf den zusätzlichen Test verzichten können. An dieser Regelung ändert auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar nichts, das die 2G-Plus-Regel für Indoor-Sport gekippt hatte: Die Landesregierung hat in der Corona-Schutzverordnung entsprechend nachgeschärft, die Regel ist also weiter in Kraft.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten? Bereits seit Dezember gelten Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene. Private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich sind demnach nur mit maximal zehn Personen erlaubt – eine Begrenzung der Anzahl von Hausständen gibt es hier nicht. Von den Kontaktbeschränkungen sind Kinder bis einschließlich 13 Jahre ausgenommen. Innerhalb des eigenen Hausstands gelten keine Personenbegrenzungen. Sobald aber eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten wieder die strengeren Auflagen. Dann dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Was gilt für Kultur und Freizeit? In Museen, Ausstellungen, Theatern, Kinos, Tierparks, Zoos, Freizeitparks und für touristische Hotelübernachtungen gilt die 2G-Regel. Für Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen und Sport in Innenräumen gilt zusätzlich 2G Plus. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von den Beschränkungen ausgenommen.

 Braucht man am Arbeitsplatz einen Corona-Test? Am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel – alle Angestellten müssen nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet sind.

Welche Corona-Regeln gelten in Bus und Bahn? Im öffentlichen Personenverkehr gilt in Nordrhein-Westfalen weiter die 3G-Regel und Maskenpflicht. Erlaubt sind auch einfache OP-Masken, das kann sich aber ändern: Es gibt erste Forderungen zur Rückkehr zur FFP2-Pflicht in Bussen und Bahnen.

Welche Bußgelder werden bei Verstoß gegen die Regeln fällig?Wer in Bus oder Bahn zwar eine medizinische Maske dabei hat, sie aber nicht über Mund und Nase zieht, oder aber nur eine Alltagsmaske trägt, zahlt 150 Euro. Der gleiche Betrag wird fällig für all jene, die ohne medizinische Maske bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie etwa dem Einkauf im Handel oder dem Behördengang erwischt werden. Wer weder genesen noch getestet ist und an einer 2G-Veranstaltung teilnimmt, muss 250 Euro Bußgeld zahlen, für die Veranstalter oder Betreiber, die Nicht-Immunisierte einlassen, werden 1000 Euro fällig. Hat der Veranstalter selbst einen gefälschten Impfpass, verdoppelt sich das Bußgeld von bislang 1000 Euro auf dann 2000 Euro. Unterlässt er zudem die Kontrolle der Test- und Impfnachweise, beträgt das Bußgeld 2000 Euro. Die Fälschung eines Testnachweises schlägt mit zwischen 2000 und 5000 Euro zu Buche.

Wann gilt man als vollständig geimpft? Grundsätzlich zwei Wochen nach Erhalt der zweiten Dosis des Vakzins von Moderna, Biontech oder Astrazeneca - oder zwei Wochen nach Erhalt der Einzeldosis von Johnson & Johnson. Das digitale Impfzertifikat ist bei Reisen innerhalb der EU 270 Tage lang gültig. Innerhalb Deutschlands gibt es keine feste Regelung dazu.

Wann gilt man als genesen? Der Nachweis erfolgt über ein positives PCR-Testergebnis, das nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als drei Monate sein darf.

Wann gilt man in NRW als geboostert? Bürger, die eine dritte Impfung bekommen haben. Wichtig: Das gilt unabhängig vom Wirkstoff, also auch für Personen, die mit Johnson & Johnson immunisiert wurden! Auch für sie ist eine zweite Impfung sowie eine Auffrischungsimpfung notwendig. Im Alltag gleichgestellt mit Geboosterten sind doppelt Geimpfte, deren zweite Impfung mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. Als geboostert gilt man außerdem auch nach überstandener Corona-Infektion, wenn sich danach mindestens eine Impfung anschließt.

Stand: 9. Februar 2022

(tobi/maxi)
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