Hilden Autokratzer muss 2500 Euro zahlen

Hilden/Langenfeld · Wegen Sachbeschädigung musste sich jetzt ein Hildener vor dem Langenfelder Amtsgericht verantworten. Er wurde beschuldigt, das Auto einer Arbeitskollegin zerkratzt zu haben.

 Vandalismus: Täglich werden Autos mutwillig beschädigt.

Vandalismus: Täglich werden Autos mutwillig beschädigt.

Foto: dpa/Angelika Warmuth

Wegen Sachbeschädigung musste sich jetzt ein Hildener vor dem Langenfelder Amtsgericht verantworten. Er wurde beschuldigt, das Auto einer Arbeitskollegin zerkratzt zu haben. Der Angeklagte bestritt die Tat, doch die Aufnahmen der im Auto installierten Dashcam überführten ihn.

Für alle Fragen des Richters hatte der Angeklagte eine vermeintlich plausible Erklärung parat: Warum er während seiner Arbeitszeit mit einem Cuttermesser auf dem Parkplatz des Discounters umherlief, erklärte der Hildener Verkäufer damit, dass er für die Leerung der Mülleimer zuständig gewesen sei. „Kunden schmeißen dort häufig Kartons rein.“

Um Platz zu schaffen, würde er sie üblicherweise aufschneiden und zerkleinern. Warum er, wie auf den folgenden Videoaufnahmen zu sehen war, dabei am Auto der Geschädigten vorbeilief? „Es ist mir unangenehm zu sagen“, äußerte der Angeklagte, ehe er erklärte, dass er sich hinter einem Busch schnell erleichterte, weil er zwischen Kassenaufsicht und Müllentleerung dafür sonst keine Zeit gefunden hätte.

Ehe im Verhandlungssaal das Videomaterial gesichtet wurde, trat zunächst die Geschädigte in den Zeugenstand. Die Kratzer an der Beifahrerseite hätte sie drei Tage nach der Tat bemerkt, erzählte sie dem Richter. Daraufhin sichtete sie die Speicherkarte der zuvor erst kürzlich installierten Dashcam und erstattete Anzeige bei der Polizei. Installiert hatte sie die kleine Kamera im Auto, weil ihr bereits einen Monat zuvor schon mal auf der Fahrerseite das Auto zerkratzt wurde. Laut Gutachter war ihr ein kompletter Schaden von rund 3600 Euro entstanden.

Die Frage des Richters, ob es im Vorfeld Streitigkeiten zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben habe, was ein Motiv des Beschuldigten erklären würde, verneinte die Frau. „Wir haben uns eigentlich gut verstanden, deswegen kann ich das auch nicht verstehen und ich hätte gerne eine Antwort darauf, warum er das gemacht hat.“

Die einzige Erklärung für die Tat sei möglicherweise Neid, vermutete die Geschädigte. Der Angeklagte wurde nämlich von seiner Position als Stellvertreter degradiert und sie stattdessen dafür eingearbeitet.

Der Angeklagte bestritt die Tat und sein Verteidiger setzte alles daran, seinen Mandanten aus der Situation zu retten. Doch am Ende waren es die Aufnahmen der Dashcam, die weder beim Richter noch beim Staatsanwalt Zweifel offen ließen. Auf dem Video war zwar nicht zu sehen, wie der Angeklagte das Messer ansetzt und auf dem Lack abzieht.

Doch das Geräusch, dass die Kamera auffing, wenige Sekunden, nachdem der Angeklagte am Wagen vorbeilief, konnte auch nicht durch den Kieselbelag des Bodens erklärt werden, wie es der Verteidiger versuchte und gleich vom Staatsanwalt abgewiesen wurde.

Der Richter schlug im Einvernehmen mit dem Staatsanwalt vor, den Angeklagten nicht mit Geldstrafe von gut 2500 Euro zu verurteilen, was der Geschädigten ohnehin nicht nützen würde. Stattdessen sollte der Angeklagte nur die Hälfte des Sachschadens begleichen, da ihm der Schaden vom August nämlich nicht nachgewiesen werden konnte.

Das hätte zum Vorteil, betonte der Richter, dass die Geschädigte nicht auf den Kosten sitzen bleiben würde und der Angeklagte keinen weiteren Eintrag ins Vorstrafenregister erhalten würde. Nach einer kurzen Besprechung mit seinem Verteidiger willigte der Angeklagte schließlich ein. Ein Geständnis und eine Entschuldigung blieb er der Geschädigten allerdings schuldig.

Bei  Autoschaden durch Vandalismus muss der Geschädigte Anzeige erstatten, erläutert die Deurag Rechtsschutz.  Kann die Polizei den Täter nicht ermitteln oder kann dieser finanziell nicht für den Schaden aufkommen, übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten. Aber nur, wenn eine Vollkasko-Versicherung besteht. Diese kommt für Kratzer, demoliertes Blech sowie Schäden durch Brandstiftung auf – nicht jedoch für zerstochene Reifen.

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