Stadtwerke Hilden Infobrief zur Energiepreisbremse verzögert sich

Hilden · Geplant war, dass die Kunden der Stadtwerke Hilden bis Ende März die Informationen über ihre individuellen Entlastungsbeiträge und zukünftige Abschläge erhalten - doch der Versand verzögert sich, teilt das Unternehmen mit.

Die Stadtwerke bitten um Geduld.

Die Stadtwerke bitten um Geduld.

Foto: Zelger, Thomas

Eigentlich hätten die Infobriefe der Stadtwerke Hilden zur Strom- und Gaspreisbremse bis zum 31. März bei den Kunden ankommen sollen – doch viele Hildener haben bisher noch keine Post erhalten. „Leider werden die Schreiben zu den Energiepreisbremsen trotz aller Bemühungen nicht wie angekündigt bis Ende März bei Ihnen ankommen. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis und noch etwas Geduld“, erklärte das Unternehmen nun. Warum genau sich der Versand verzögert, bleibt bei der Mitteilung offen.

In dem Infoschreiben sollten die Kunden erfahren, wie hoch die Entlastungbeiträge sind und wie sich die künftigen Abschlagszahlungen zusammensetzen. Die Stadtwerke hatten zunächst vorgesehen, die Briefe bis zum 1. März zu verschicken, erklärten dann aber, dass wegen komplexer Vertragskonstellationen und Sonderfällen die Zustellung voraussichtlich bis Ende März dauern werde. Wie lange die Kunden nun auf ihre Informationen warten müssen, ist unklar. Jedoch soll die Verzögerung kaum Auswirkungen haben: „Bei den allermeisten Kundinnen und Kunden mit Sepa-Mandat werden wir die reduzierten Abschläge einziehen. Bei Kundinnen und Kunden, wo dies nicht gelingt, wird die Entlastung in der nächsten Abrechnung angerechnet. Dasselbe gilt bei Kundinnen und Kunden, die den März-Abschlag bereits überwiesen haben“, teilten die Stadtwerke mit.

Die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse sehen vor, dass alle Anspruchsberechtigten ihre Entlastungsbeträge für die Monate Januar, Februar und März 2023 im März erhalten. Für Haushalte beträgt der Gaspreispreisdeckel 12 Cent pro Kilowattstunde. Der Strompreis wird für Verbraucher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Verbrauchs in der Regel aus dem Vorjahr. Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss der Marktpreis gezahlt werden.

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