Hilden/Haan

Hilden/Haan · Ab dem 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen um 5,5 Prozent erhöht. Das bezieht sich auf die Beträge, die ein Schuldner trotz Pfändung behält, damit das Existenzminimum gesichert werden kann. Die Höhe der Gelder ist auch von der Anzahl der Familienmitglieder abhängig.

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Somit kann beispielsweise ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht von seinem 1300 Euro Nettolohn 1183,66 Euro behalten. Ist der Schuldner unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen macht Schuldner auf die neuen Regelungen aufmerksam. Eine Übersicht dazu bekommen Interessenten in den Beratungsstellen des Kreises und online unter www.bundesgesetzblatt.de.

Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, die neuen Pfändungsbeiträge automatisch zu beachten, empfiehlt die Verbraucherzentrale Arbeitnehmern, sich bei ihren Vorgesetzten zu erkundigen. Wird nämlich weiterhin nach den Regelungen der alten Pfändungstabelle ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer das fehlende Geld zurückverlangen. Die Kreditinstitute müssen bei den Pfändungsschutzkonten (P-Konto) die neuen Regelungen ebenfalls automatisch übernehmen. So müssen nicht nur der Sockelfreibetrag, sondern auch die Freibeträge für weitere Personen berücksichtigt werden. Es sind aber keine neuen Bescheinigungen der Betroffenen notwendig.

Die Verbraucherzentrale warnt bei Pfändungsgrenzen, die vom Gericht oder einem öffentlich vollstreckenden Gläubiger bestimmt wurden. Dabei gelten die neuen Regelungen nicht automatisch. Der Schuldner muss selbst aktiv werden. Im ersten Falle muss beim Vollstreckungsgericht eine Beschlussänderung inklusive Anhebung der Freigrenzen beantragt werden.

Wenn allerdings der Freibetrag durch einen öffentlich vollstreckenden Gläubiger per Bescheid bestimmt wurde, muss der Schuldner bei ihm den Antrag stellen. Da die alten Beschlüsse so lange gelten, bis dem Kreditinstitut eine andere Entscheidung zugeht, ist Eile geboten, teilt die Verbraucherberatung mit.

(RP)
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