Betreuung „Autonomie des Menschen steht über allem“

Hilden/Erkrath · Nach dem Bericht über die schicksalhafte Lebensgeschichte eines psychisch kranken Hildeners, der in Erkrath von der Polizei angeschossen worden war, spricht der Geschäftsführer des SKFM Hilden über den eng gesetzten Rahmen für die gesetzliche Betreuung.

 Hubert Bader ist Geschäftsführer des Sozialdienstes katholischer Frauen und Männer in Hilden. Der SKFM begleitet derzeit 93 Patienten.

Hubert Bader ist Geschäftsführer des Sozialdienstes katholischer Frauen und Männer in Hilden. Der SKFM begleitet derzeit 93 Patienten.

Foto: Mikko Schümmelfeder

Nach dem Gerichtsbericht über einen jungen Mann, der im psychotischen Wahn mit einem Messer in der Hand gegenüber Polizeibeamten stand und darauf angeschossen wurde, und von der Richterin am Wuppertaler Landgericht in die forensische Psychiatrie eingewiesen worden war, veröffentlichte die RP die schicksalhafte Lebensgeschichte des Hildeners.

Der 30-Jährige hatte zuletzt in Erkrath gewohnt und war dort von der Polizei in seiner Wohnung überwältigt worden, nachdem Nachbarn zuvor Hilferufe gehört haben wollten. Nun hat sich der SKFM Hilden an die Redaktion gewandt mit dem Anliegen, über Möglichkeiten und Grenzen der Betreuung psychisch kranker Menschen aufklären zu wollen.

Seit seinem 18. Lebensjahr stand Adrian (Name von der Redaktion geändert) unter Betreuung, in den letzten Jahren wurde der Betreuungsauftrag vom Hildener SKFM wahrgenommen. SKFM-Geschäftsführer Hubert Bader beantwortet die Fragen.

Herr Bader, Sie und Ihre Mitarbeiter haben Adrian in den vergangenen Jahren betreut. Dessen Mutter soll vor dem Polizeieinsatz in der Erkrather Wohnung darauf hingewiesen haben, dass ihr Sohn suizidgefährdet sei und auch zu einer Gefahr für andere werden könne. Sie bat mehrmals in verzweifelten Briefen darum, ihren Sohn in die Psychiatrie einweisen zu lassen. Warum haben Sie das nicht getan?

Bader Laufen Dinge so wie hier, hören wir oft diesen Satz: Warum habt ihr denn nichts gemacht? So einfach, wie man üblicherweise meint, ist das aber nicht. Da schwingt im Umfeld von Betreuten oftmals eine Erwartungshaltung mit, die wir allein schon wegen der fehlenden Rechtsgrundlagen nicht erfüllen können.

Der Mann galt seit Jahren als psychotisch, seine Mutter sah das Unheil seit langem kommen. Muss denn erst etwas passieren und dann heißt es, so wie in diesem Fall: Endstation Forensik?

Bader Erst einmal muss man klarstellen, dass keineswegs alle von uns betreuten, psychisch Erkrankten eine Gefahr für sich selbst oder andere sind. Es gibt unkompliziertere Verläufe – und es gibt Klienten, bei denen wir auch nach Jahren eine Stabilisierung feststellen. Aber im Grunde ist es so: Die rechtlichen Möglichkeiten für eine Einweisung in die Psychiatrie sind eng gesteckt.

Was dürfen Sie? Und was dürfen Sie nicht?

Bader Ein gesetzlicher Betreuer darf grundsätzlich nur auf der Grundlage des Betreuungsrechts eine Einweisung durch das Gericht veranlassen und das auch nur dann, wenn zu einer möglichen akuten Selbstgefährdung nicht anders als durch eine Behandlung in einer Klinik begegnet werden kann. Hinzu kommt noch, dass dafür ein ärztliches Attest notwendig ist und der Arzt einen Patienten in dem Augenblick beurteilen muss, in dem er ihn sieht.

Und wo ist das Problem?

Bader Die Einweisung in die geschlossene Psychiatrie ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, der kein Arzt zustimmen wird, wenn keine akute Selbstgefährdung erkennbar ist. Nicht selten sitzen die Leute dann da und sagen, alles sei völlig in Ordnung. Oder die akute Lage hat sich wieder beruhigt und der Arzt will und kann eine Einweisung nicht verantworten.

Es gibt doch auch die Zwangseinweisung nach PsychKG (Psychisch-Kranken-Gesetz)?

Bader Ja, das ist die andere Möglichkeit, jemanden einweisen zu lassen. Aber da sind wir als gesetzliche Betreuer im Grunde raus aus der Entscheidung. Dabei geht es vorrangig um Fremdgefährdung – in vielen Fällen wird das von der Polizei mit Zustimmung des Ordnungsamtes veranlasst.

Im Erkrather Fall soll der junge Mann Wochen vor dem Polizeieinsatz auf diesem Weg in die Psychiatrie gebracht, und von dort nach zwei Tagen wieder entlassen worden sein? Seine Mutter hatte ihn vollgepumpt mit Medikamenten und barfuß auf der Straße angetroffen, nachdem er zu Fuß von der LVR Klinik in Langenfeld nach Hause gelaufen sein soll. Wie kann so etwas passieren?

Bader Bei einer Einweisung nach PsychKG muss nach spätestens 48 Stunden ein Richter darüber entscheiden, ob die Selbst- oder Fremdgefährdung weiterhin besteht. Wird das verneint, darf der Patient die Klinik verlassen. In manchen Fällen kommt es dann zum sogenannten „Drehtür-Effekt“, bei dem auf eine Zwangseinweisung die Entlassung folgt, um die Leute kurz darauf erneut einzuweisen.

Das hört sich nach einem Herumschieben von Verantwortung an. Wie soll denn ein Mensch inmitten solcher Abläufe überhaupt Heilung erfahren können?

Bader Da macht die UN-Behindertenrechtskommission klare Vorgaben: Die Autonomie eines Menschen – auch oder gerade wenn er psychisch krank ist – darf nicht angetastet werden. Ohne dessen Einverständnis oder einen richterlichen Beschluss dürfen wir die Wohnung nicht betreten und es dürfen in der Klinik auch keine Medikamente verabreicht werden. Im Klartext heißt das: Wenn die Leute keine Hilfe annehmen wollen, können wir nicht mehr tun, als sie mit existenzsichernden Maßnahmen zu unterstützen.

Was genau meinen Sie damit?

Bader Wir können drohendes Unheil abfedern und Dinge, die vielleicht schiefgelaufen sind, wieder geradebiegen. Wir können schauen, dass sich die Lage nicht verschlimmert und beispielsweise verhindern, dass nach einer Wohnungskündigung die Obdachlosigkeit droht. Wir können die finanziellen Angelegenheiten regeln. Aber wir können niemanden zum Arztbesuch oder zum Klinikaufenthalt zwingen, der das nicht will, weil ihm die Krankheitseinsicht fehlt.

Sich nicht für krank zu halten, ist doch aber gerade ein Symptom psychotischer Entgleisungen. Erwartet man da nicht von psychisch kranken Menschen eine Einsichtsfähigkeit, die sie nicht mehr haben können?

Bader Ja, durchaus - da gebe ich Ihnen recht. Aber nochmal: Allem voran geht es um die Autonomie des Patienten. An die gesetzlichen Regelungen sind wir im Betreueralltag gebunden. Wir können niemanden dazu zwingen, sich auf eine medikamentöse oder therapeutische Behandlung einzulassen.

Das ist doch ein Maß an Eigenverantwortung, das man teilweise noch nicht mal bei „Gesunden“ voraussetzen kann? Wer so etwas hört, könnte auf den Gedanken kommen, dass es sich hier um das sprichwörtliche „Systemversagen“ handelt...

Bader Das könnte man so sehen, einerseits. Andererseits ist es aber auch so, dass diese Menschen meist am Rande der Gesellschaft leben und von deren Mitgliedern oftmals nur leidlich geduldet werden. Es ist gut und richtig, dass das Gesetz hier der möglichen Ausgrenzung vorgreift und Zwangsmaßnahmen nur in einem sehr eng gesteckten Rahmen zulässt.

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