Hilden Bürgerbegehren ruft Gericht an

Düsseldorf · Im Auftrag der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens "Unsere Stadtwerke: Kein Verkauf" hat die Münsteraner Anwaltskanzlei Hüttenbrink Partner in Münster gestern beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Eilantrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gestellt. Dies teilte einer der Vertretungsberechtigten, Achim Hankel, gestern mit.

Der Inhalt: Das Gericht möge das Bürgerbegehren gegen den Teilverkauf der Stadtwerke für zulässig erklären. "Hilfsweise" (sprich, wenn es dem ersten Antrag nicht stattgibt) möge es dem "Antragsgegner aufgeben, nicht über den Verkauf zu entscheiden, bevor eine rechtskräftige Feststellung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorliegt". Grundlage dieses Antrags ist ein Gegengutachten, das zu dem Ergebnis kommt, das Bürgerbegehren sei zulässig.

Die Anwälte der Stadt dagegen waren in ihrem Gutachten zu dem Schluss gekommen, das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil die Einreichungsfrist nicht eingehalten worden sei und kein ausreichender Kostendeckungsvorschlag vorliege. (Die RP berichtete).

Stadt nimmt Stellung

Ein solcher sei gar nicht erforderlich, da es sich bei den Stadtwerken "nicht um ein defizitäres Unternehmen handelt, mit der Folge, dass die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands unmittelbar keine relevanten Kosten verursacht", argumentiert die Kanzlei Hüttenbrink. Und sie legt auch dar, warum aus ihrer Sicht die Frist gewahrt worden sei. Die Stadt ist vom Gericht aufgefordert worden, zu dem Antrag auf Einstweilige Anordnung Stellung zu nehmen.

"Wir haben den Schriftsatz sofort an unsere Anwälte in Münster weitergeleitet", berichtete Bürgermeister Günter Scheib aus Anfrage der RP. Deren Stellungnahme zu dem Eilantrag werde dem Verwaltungsgericht heute um elf Uhr überbracht. Überrascht hat ihn der Antrag nicht: "Es ist ein ganz übliches Verfahren, das jemand, der anderer Meinung ist, das prüfen lässt."

Ob die Entwicklung Auswirkungen auf die morgige Ratssitzung haben wird, vermochte Scheib nicht zu sagen: "Das hängt davon ab, wie schnell das Verwaltungsgericht entscheidet und wie."

(RP)
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