Haan Stadt Haan erlässt Gastwirten die „Biergarten-Gebühr“

Haan · Die Gastronomiebetriebe müssen während der Corona-Krise nicht für den Außenbereich zahlen. Das hat die Verwaltung jetzt bekannt gegeben.

 Derzeit leidet das öffentliche Leben unter den Einschränkungen durch die Corona-Epidemie.

Derzeit leidet das öffentliche Leben unter den Einschränkungen durch die Corona-Epidemie.

Foto: dpa/Friso Gentsch

Besitzern von Cafés, Gaststätten und Restaurants, die für ihren Betrieb eine Außenbewirtung auf öffentlichen Flächen beantragt haben, stellt die Stadt Haan mit Erteilung einer Erlaubnis eine Sondernutzungsgebühr in Rechnung. Für die Folgejahre werden Erlaubnisse erteilt, ohne dass es einer nochmaligen Antragstellung bedarf. Die Gebühren werden erst zum Ende des 2. Quartals eines Kalenderjahres fällig, weshalb noch keine Gebühr entrichtet werden musste. Daher hat sich auch noch kein Betrieb an die Stadt wegen Erstattungsmöglichkeiten gewandt. Dies ist im Regelfall auch nicht erforderlich. In einem Schreiben an Bürgermeisterin Bettina Warnecke hatte die WLH-Fraktion gefordert, dass von den Haaner Gastronomiebetrieben keine Sondernutzungsgebühren für den Zeitraum, der tatsächlichen Nichtnutzung aufgrund der Cornona-Schutzverordnung erhoben werden sollen. Die Betriebe, die erhebliche Einschränkungen im Verkauf haben, so auch aktuell keine Außengastronomie betreiben dürfen, könnten auf diese Weise eine finanzielle Entlastung erfahren, heißt es im Antragsschreiben – und weiter: „Wir hoffen, dass die anderen Fraktionen dies unterstützen und wenn notwendig eine entsprechende Dringlichkeitsentscheidung mittragen.“ „Die Sorge des Antragsstellers ist unbegründet“, antwortete jetzt der Leiter des Haaner Ordnungsamtes, Michael Rennert. Für die Monate, in denen die Gastronomiebetriebe unverschuldet den Außenbereich nicht nutzen könnten, sei geregelt, dass die Stadtverwaltung von Amts wegen die anteiligen Gebühren erstattet. Diese seit Jahren gängige Praxis greift selbstverständlich auch in der aktuellen Situation, in der die Gastronomen aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen ihren Außenbereich nicht öffnen können. Sollte die Außengastronomie im Laufe des 2. Quartals wieder aufgenommen werden, erstattet die Verwaltung die Gebühren anteilig für den Zeitraum, in welchem die Sondernutzung nicht in Anspruch genommen werden konnte, heißt es in der Antwort.

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