Haan Stadt gibt Tipps zum Winterdienst

Haan · Von 7 bis 20 Uhr (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr) müssen Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder Entstehen der Glätte beseitigt werden. Der Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich verboten – es gibt wenige Ausnahmen.

Wenn es schneit, muss der Bürgersteig freigeschaufelt werden.

Wenn es schneit, muss der Bürgersteig freigeschaufelt werden.

Foto: dpa/David Zalubowski

Der Winter ist noch nicht vorbei. Erst vorigen Donnerstag sorgten Schneefall und Glätte für einen Großeinsatz der städtischen Räumfahrzeuge. Auch Haaner Bürger mussten ihren Teil zum Winterdienst beitragen, damit der Weg aus dem Haus nicht zur Rutschpartie wurde. Gehwege und Straßen müssen begeh- und befahrbar gehalten werden. Die Straßenreinigungssatzung regelt unter Paragraph 4 den Umfang der auf Bürger übertragenen Winterwartungspflicht.

Gehwege vor dem Grundstück müssen in einer Breite von 1 bis 1,50 Meter grundsätzlich geräumt und gestreut werden. Liegt im Bereich des Grundstücks eine Haltestelle, muss dafür gesorgt sein, dass Fahrgäste die Haltestelle sicher über den Gehweg erreichen können.

Wenn Anlieger die Winterwartung der Fahrbahn übernehmen müssen, so sind bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen.

Von 7 bis 20 Uhr (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr) müssen Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder Entstehen der Glätte beseitigt werden. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

Es gilt die Reihenfolge: erst räumen, dann streuen! Als Streumaterial sind ausschließlich Mittel mit abstumpfenden Stoffen erlaubt. Streusalz und andere auftauende Stoffe dürfen nur bei gefährlichen Gehwegstellen (z. B. Treppen, Passagen, steilen Gefällestrecken) oder in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen (Glatteis durch Regen) verwendet werden. An Baumscheiben und begrünten Flächen ist Salz oder sonstige auftauende Materialien verboten. Auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Kanaleinläufe und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

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