Berlin/Grevenbroich Vollzeit-Job für Alleinerziehende

Berlin/Grevenbroich · Eine alleinerziehende Mutter mit einem Grundschulkind kann prinzipiell keinen Unterhalt von ihrem Ex-Mann fordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Beispiel einer Frau aus dem Rhein-Kreis Neuss entschieden, dass Alleinerziehende grundsätzlich einem Vollzeit-Job nachgehen müssen (Az.:BGH XII ZR 94/09).

In dem Fall hatte der Ex-Mann zunächst 440 Euro monatlich an die Mutter der Zweitklässlerin bezahlt. Die Mutter arbeitete nur halbtags. Der Mann berief sich bei seiner Klage auf das neue Scheidungsrecht, das seit 2008 gilt und mehr Eigenverantwortung von Geschiedenen vorsieht. Sowohl das Amtsgericht Grevenbroich als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Die Richter argumentierten, es würde zu einer nicht zu verlangenden Mehrbelastung der Frau führen, wenn sie vollzeit arbeiten und zugleich das Kind versorgen müsse. Die Gerichte berücksichtigten zudem, dass die Tochter mehr als zwei Jahre lang in einer Pflegefamilie gelebt hatte, bevor sich ihre leibliche Mutter wieder um sie kümmerte.

Das Urteil steht in einer Reihe mit zahlreichen ähnlichen Entscheidungen, die seit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts gefallen sind. Die Idee der Reform war es, das Scheidungsrecht an die gesellschaftlichen Realitäten anzupassen, wonach jede dritte Ehe — viele nach wenigen Jahren — geschieden wird und die Ex-Partner häufig neue Familien gründen. Während vor 2008 nicht-erwerbstätige Mütter je nach Alter der Kinder jahrelang Unterhaltszahlungen erhalten haben, müssen sie nun grundsätzlich ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes Vollzeit arbeiten — sofern eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Ausnahmen müssen mit dem Einzelfall begründet werden. Viele Mütter empfinden die neue Regelung als ungerecht, da sie so zugleich die Erwerbs- und Erziehungsarbeit leisten müssen.

Das Bundesjustizministerium überprüft das neue Scheidungsrecht zurzeit. Ein Ergebnis soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden. Im Mittelpunkt stehen die Fragen, inwieweit die neue Erwerbsverpflichtung zu besonderen Härten und Belastungen führt und inwieweit das neue Recht auf Altfälle angewendet werden kann.

Die BGH-Richter haben den Fall der Mutter aus dem Rhein-Kreis Neuss an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Wenn es der Frau nun gelingt in ihrem Fall nachzuweisen, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann, hat sie weiterhin Anspruch auf Unterhalt von ihrem Ex-Mann.

(NGZ)
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