Weitere Fälle in Grevenbroich Streit um Bußgeldverfahren und Verwaltungsgebühren geht weiter

Grevenbroich · Der Verweis auf „Erzwingungshaftverfahren“ in Schreiben des Gerichts sorgt bei den Betroffenen für Irritationen.

Nach Berichten über ein Schreiben des Amtsgerichts, in dem von einem „Erzwingungshaftverfahren“ die Rede war, in einem Fall, in dem ein Bürger Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hatte, haben sich weitere Betroffene gemeldet: „Mir ist das Gleiche passiert!“, meldete sich ein weiterer pensionierter Polizeibeamter nach dem Bericht über den Ex-Polizisten Karl-Heinrich Bühlbecker, der wegen eines Knöllchens, das ihm nachweislich zunächst nicht zugestellt worden ist, Einspruch gegen die trotzdem von der Stadt verlangte Verwaltungsgebühr von 28,50 Euro einlegte. Die Stadt übergab die Angelegenheit bei zwei weiteren, ähnlich gelagerten Fällen sofort ans Amtsgericht, ohne die Einwände der Bürger zu berücksichtigen.

Steuerberater Josef Wemmers aus der Rortdornstraße ist der dritte Kandidat, dem ähnliches passiert ist. Alle drei werfen der Stadt „bürgerfeindliches Verhalten“ vor. Wemmers hatte auch Bürgermeister Klaus Krützen angeschrieben. Er habe aber keiner Antwort erhalten. Und der Ex-Polizist war im Vorzimmer des Bürgermeisters mit seinem Anliegen „stecken geblieben“, wie er beklagte.

Bei dem pensionierten Polizisten ging es ebenso wie bei seinem Ex-Kollegen aus Jüchen-Gierath um geringfügige Geschwindigkeitsverstöße. Er erfuhr nach eigenen  Angaben erst durch die amtliche Zustellung mit der Deutschen Post von der Bußgeldforderung. Wie bei dem Gierather sei die von der Stadt beauftragte private Zustellerfirma nicht in der Lage gewesen, die Adresse zu finden und zu beliefern. Er wundert sich allerdings, dass dies der Deutschen Post mit der Bestätigung seiner seit 30 Jahren geltenden Wohnadresse durchaus möglich war.

Bei Josef Wemmers war der Fall etwas anders gelagert: Er wirft der Stadt vor, die Bußgeldstelle habe seinen Fall bereits zu einem Zeitpunkt ans Amtsgericht verwiesen, als er noch gar keine Kenntnis über die  Zahlungsfrist haben konnte. Obwohl er die Forderung der Verwaltungsgebühr  ebenfalls nicht einsehe, habe er den vollen Betrag überwiesen. Er wundere sich aber über die Schnelligkeit der Bußgeldstelle, wenn es ums Eintreiben gehe und fügt bitter hinzu, nachdem er sich hat juristisch beraten lassen: Der Paragraph 69,69 des Ordnungswidrigkeitengesetzes lasse sehr wohl zu, einen Bußgeldbescheid zurückzunehmen.

Auf Redaktionsnachfrage hieß es von der Stadt Grevenbroich: Auslöser für ein Bußgeldverfahren sei immer ein Verstoß, der seitens der Stadt zu ahnden sei, beispielsweise eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr, führt Stadtsprecher Stephan Renner aus. Werde so ein Verstoß festgestellt, ergehe zunächst ein Verwarngeldbescheid. Dazu müsse die Verwarnung vom Betroffenen akzeptiert und das Verwarngeld innerhalb der gesetzten Frist  richtig eingezahlt werden. „Die Stadt Grevenbroich setzt diese Frist auf zwei Wochen fest. Erfolgt die Einzahlung, ist der Vorgang erledigt“, sagt Renner.

Das Verwarngeldverfahren werde regelmäßig praktiziert, sei in der Systematik aber die Ausnahme vom Regelfall des Bußgeldverfahrens. Daraus ergebe sich, dass die Bürger selbst in der Pflicht seien, für die rechtzeitige Bezahlung des durch ihr Fehlverhalten verursachten Verwarngeldes zu sorgen: „Dies gilt auch in Fällen urlaubsbedingter Ortsabwesenheiten und sogar bei stationären Krankenhausaufenthalten“, betont Renner.

Die Stadt Grevenbroich unternehme in den wenigen Fällen, in denen eine schriftliche Verwarnung als nicht zustellbar zurückkomme, weitere freiwillige Schritte, um das Schreiben zuzustellen. „Wird das Verwarngeld nicht bezahlt, ihm widersprochen, dann  erfolgt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.“ Dieses sei mit Verwaltungsgebühren belegt. „Zuständig für die rechtliche Überprüfung solcher Bußgeldbescheide ist das Amtsgericht“, sagt Renner und fügt hinzu: „Die Stadt Grevenbroich stellt zunächst keine Anträge auf Erzwingungshaft. Auch in jüngster Zeit war Erzwingungshaft nicht Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Weshalb das Amtsgericht bestimmte Vorgänge unter dieser Überschrift bündelt, entzieht sich unserer Kenntnis“, meint der Stadtsprecher.

Eine Erzwingungshaft sei ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung und werde zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt beantragt, wenn der Betroffene nach mehrmaliger Aufforderung und Mahnung nicht bezahlt oder keine Zahlungsunfähigkeit darlegt habe. Renner sagt zudem: „Das beschriebene Verfahren läuft weitgehend standardisiert und automatisiert ab, so ist ein reibungsloser Verwaltungsablauf vor allem unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gewährleistet. Die Postzustellung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung“, sichert der Stadtsprecher zu.

Inzwischen liegt zur Frage der „Erzwingungshaft“ auch eine Stellungnahme des Sprechers des Landgerichts Mönchengladbach, Richter Fabian Novara, vor. Tatsächlich werde das Wort automatisch durch das Computerprogramm des Gerichtes bei Bußgeldverfahren ausgedruckt. Er wolle aber mit der IT-Abteilung über eine Änderung sprechen: „Es gibt da ein Kommunikationsproblem“, räumt Novara ein, der zugibt, dass der juristische Laie dies nicht wissen könne.

Deshalb verdeutlicht der Gerichtssprecher: „Das Amtsgericht hat in keinem der geschilderten Fälle Erzwingungshaft angedroht oder verhängt. Es droht weder eine Verhaftung eines der Beteiligten an, noch muss das Amtsgericht ihnen eine Zelle reservieren.“ Die Verhängung von Erzwingungshaft komme nur in Betracht, wenn ein Betroffener auf einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid hin die Geldbuße selbst (nicht also die Verwaltungsgebühr) nicht bezahle, obwohl er zahlungsfähig sei und anderweitige Beitreibungsversuche erfolglos geblieben seien. „Nur in diesen Fällen, in denen das Bußgeld selbst nicht gezahlt wurde, droht das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde zunächst die Verhängung von Erzwingungshaft an und setzt diese, soweit keine Reaktion des Betroffenen erfolgt, auch fest“, betont Novara.

Anmerkung der Redaktion: Der Bericht wurde nach einer Stellungnahme des Sprechers des Landgerichts Mönchengladbach zum Begriff „Erzwingungshaftverfahren“ am Dienstag, 19. Juni 2018, aktualisiert.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort