Klage wegen Corona-Schutzverordnung Gericht lehnt „Fußball-Klage“ aus Grevenbroich ab

Grevenbroich · Die Eltern eines zwölf Jahre alten Schülers aus Grevenbroich sind am Freitag vor dem Oberverwaltungsgericht Münster gescheitert. Sie hatten gegen die Corona-Schutzverordnung geklagt und wollten, dass in den Amateursportvereinen wieder trainiert werden darf.

 Eltern aus Grevenbroich wollten ein Fußball-Training für Kinder und Jugendliche ermöglichen.

Eltern aus Grevenbroich wollten ein Fußball-Training für Kinder und Jugendliche ermöglichen.

Foto: dpa

Der Zwölfjährige ist Mitglied einer D1-Jugendmannschaft. Vor Gericht hatten seine Eltern beklagt, dass ihr Sohn wegen des bis zum 30. November geltenden Verbots des Freizeit- und Amateursports nicht mehr mit seinen Freunden an der frischen Luft Fußball spielen könne. Kostenpflichtiger Inhalt Das Verbot konterkariere nach ihrer Meinung die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zur sportlichen Betätigung von Kindern. Ihnen werde nicht nur die Möglichkeit zum Sport, sondern auch – mit den entsprechenden psychischen Folgen – ihr gewohntes soziales Umfeld genommen. Zudem sei das Verbot aus Sicht der Eltern nicht erforderlich, da das Infektionsrisiko beim Fußballspielen im Freien sehr gering sei. Als milderes Urteil hätte der Verordnungsgeber einen kontaktfreien Trainingsbetrieb anordnen können.

Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Freizeit- und Amateursport zusammen mit mehreren anderen Personen, die nicht zum Hausstand gehören, berge auch im Freien ein Infektions-Risiko. Das sei zwar geringer als etwa beim Schulsport in geschlossenen Räumen, doch: Bei hoher körperlicher Belastung könnten sich auch dort virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten. Das Verbot schließe laut Gericht nicht jede sportliche Betätigung aus. I

ndividualsport im Freien mit einer weiteren Person oder Mitgliedern des eigenen Hausstands seien weiterhin möglich. Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden müsse, sei angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar, so das OVG. Kinder und Jugendliche seien zudem nicht auf Individualsport beschränkt, da sie weiterhin am Schulsport teilnehmen könnten.

(wilp)
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