Fünf Fakten Wissenswertes zur Bonpflicht

Grevenbroich ·

  • 1. Ziele Die Bonpflicht – im Gesetzestext ist von einer Belegausgabepflicht die Rede – ist Teil des neuen Kassengesetzes, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und vom Bundestag am 22. Dezember 2016 beschlossen worden ist. Die Bonpflicht soll für mehr Transparenz im Kampf gegen Steuerbetrug sorgen, da auf den Beleg zusätzliche Daten aufgedruckt werden müssen. So wird es leichter nachprüfbar, ob der Geschäftsvorfall einzeln festgehalten, aufgezeichnet und aufbewahrt wurde und es kann festgestellt werden, ob eine Kasse manipuliert wurde.
  • 2. Umsetzung Jeder Betrieb mit einer elektronischen Kasse muss jedem Kunden einen Bon ausgeben – unabhängig davon, ob der Kunde diesen will oder nicht. Das gilt bundesweit. Die Belege müssen dabei allerdings nicht in Papierform ausgegeben werden. Das Kassengesetz sieht ausdrücklich vor, dass Belege beispielsweise auch per Mail oder auf das Handy überspielt werden können. Ob kleinere Betriebe das umsetzen können, ist fraglich.
  • 3. Folgen Für die Händler in ganz Deutschland führt die Bonpflicht vor allem zu viel Papierabfall, den sie eigenmächtig entsorgen müssen. Denn ihre Kunden sind weiterhin nicht verpflichtet, den Beleg mitzunehmen. Das heißt auch: Für den Verbraucher ändert sich also nicht viel.
  • 4. Weitere Änderungen Elektronische Kassen müssen bis zum 30. September über eine elektronische Sicherheitseinrichtung verfügen. So entstehen für die Betriebe neue Kosten.
  • 5. Ausnahme Grundsätzlich ist es für Enzelhändler durchaus möglich, beim Finanzamt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht zu beantragen. Der Gesetztestext sieht das sogar explizit vor. Allerdings muss für eine Befreiung eine bestimmte Vorraussetzung zutreffend sein: Nur wenn die Belegausgabe eine „unzumutbare Härte“ darstellt, weil zum Beispiel lange Warteschlangen oder hohe Entsorgungsgebühren entstehen, ist eine Befreiung möglich.
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