Tempo-30-Zonen in Grevenbroich Weitere Rechtfertigungsfrist für Tempo-30-Zonen

Grevenbroich · Das Verwaltungsgericht räumt der Stadt Grevenbroich auf Antrag nun die zweite Fristverlängerung bis zum 30. September ein.

Die zweite Fristverlängerung für ihre Stellungnahme zu den umstrittenen Tempo-30-Zonen im Zentrum hat die Stadt Grevenbroich jetzt vom Verwaltungsgericht Düsseldorf erbeten und auch bewilligt bekommen. Nachdem ein Bürger aus Grevenbroich Klage gegen die Tempo-30-Abordnungenn der Stadt an der Bahnstraße, der Rheydter Straße, und der Lindenstraße führt, fordert das Gericht die Stadt auf, ihre Verfügungen zu begründen und zu rechtfertigen. Wie berichtet, lassen die kritischen Nachfragen der Verwaltungsgerichtes juristische Zweifel an den Entscheidungen der Grevenbroicher Stadtverwaltung erkennen.

Zunächst hatte das Verwaltungsgericht der Stadt Frist für die Stellungnahme bis zum 29. Mai eingeräumt. Auf Antrag der Stadt war diese bis zum 22. August verlängert worden. Bürgermeister Klaus Krützen hatte aber betont, die Stadt halte ihre Entscheidung zu den Tempo-30-Zonen für rechtens und werde dies dem Gericht gegenüber auch begründen können. Doch nun heißt es auf Redaktionsnachfrage aus dem Rathaus, beim Gericht sei um eine neuerliche Fristverlängerung gebeten worden, die nun bis zum 30. September laufe.

Auf Redaktionsnachfrage, ob die Stadtverwaltung wegen ihres fehlenden Justiziars, der Grevenbroich verlassen hat, bislang nicht in der Lage zu der Stellungnahme ans Gericht sei, antwortet Stadtsprecher Stephan Renner: „Die personelle Situation ist tatsächlich der Grund dafür, dass wir mehr Zeit benötigen. Das hängt aber nicht mit der Justiziar-Stelle zusammen, sondern mit der nicht besetzten Stelle der Verkehrsplanung und der Urlaubszeit. Das zeitliche Problem ist das einzige Problem, es gibt sonst keien Grund“, betont Renner.

Das Verwaltungsgericht macht seine kritische Nachfrage vor allem an der der Tempo-30-Verfügung für die Bahnstraße fest. Es weist die Stadt darauf hin, dass solche Einschränkungen nur aufgrund einer besonderen Gefahrenlage angeordnet werden dürfen. Das Verwaltungsgericht fordert die Stadt auf: „Zur Feststellung, ob eine konkrete Gefahrenlage vorliegt, bedarf es aber vor allem einer sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation.“ Dabei habe sogar die Kreispolizeibehörde die Geschwindigkeitsreduzierung (auf 30 km/h) in der Bahnstraße für nicht sinnvoll erachtet, weil es dazu an der nötigen Gefahrenlage fehle. Die Stadtverwaltung habe sich lediglich auf die Angaben der Ratsfraktion „Mein Grevenbroich“ gestützt, die Anwohnerbeschwerden über ein „Kräftemessen von Autofahrern“ und über Lärmbelästigungen wiedergegeben habe.

Dazu beklagt das Verwaltungsgericht: „Den Akten ist nicht zu entnehmen, wie die Stadt diesem Widerspruch zwischen polizeilicher Lagebeurteilung und den Mitteilungen aus der Kommunalpolitik nachgegangen ist.“

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