Grevenbroich Das sagt der Mieterverein

Grevenbroich · Der Fall von Michael Alberts ist keine Ausnahme: "Solche Streitigkeiten um Reparaturen zwischen Mieter und Vermieter gibt es häufiger", sagt Hermann-Josef Friederichs (61), Rechtsberater beim "Mieterverein Neuss" für Grevenbroich und Neuss. Häufig seien Menschen betroffen, die sozial schwach gestellt sind: "Bei einem Mangel kann der Mieter auch selbst einen Handwerker beauftragen und dessen Leistung dem Vermieter in Rechnung stellen. Allerdings muss er dann Vorkasse leisten – das können nicht alle."

Was kann der Vermieter tun, wenn die Heizung ausfällt, ein Wasserrohrbruch für Stromausfall sorgt oder Fenster und Türen undicht und sanierungsbedürftig sind?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter zur "Instandhaltung und Instandsetzung" verpflichtet, Dies bestätigt auch Hermann-Josef Friederichs vom Mieterverein Neuss. "Mängel müssen beseitigt werden. Fällt etwa im Winter die Heizung aus, muss der Vermieter dafür sorgen, dass diese funktioniert – und das innerhalb von einem bis zwei Tagen", sagt Friederichs.

Was muss der Mieter tun? "Der Mieter muss schnellstmöglich über den Mangel informieren, am besten schriftlich mit einer Eingangsbestätigung, etwa Einschreiben mit Rückschein", sagt Hermann-Josef Friederichs. "Darin muss er den Mangel schildern und dem Vermieter eine Frist für die Reparatur setzen."

Bleibt diese Aufforderung erfolglos, kann der Mieter die Miete mindern – je nach Art der Reparatur um bis zu hundert Prozent. "Zudem kann der Mieter das Gericht einschalten – mit oder ohne Anwalt", zeigt Friederichs eine Option auf. Je nach Art des Wohnungsmangels – im Winter etwa bei einem Heizungsausfall – könnten Mieter mit einer einstweiligen Verfügung "bereits schnell etwas erreichen", so der Berater.

(NGZ)
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