Grevenbroich 15-Jähriger steckt Strohballen in Brand

Grevenbroich · Einen schnellen Erfolg hat gestern die Kreispolizei vermeldet. Am Sonntag gegen 18.55 Uhr war die Feuerwehr alarmiert worden: Am Lohweg in Neukirchen brannten mehrere Strohballen. Die Feuerwehr konnte das Feuer löschen, und bei der Ermittlung zur Brandursache wurde die Polizei rasch fündig. Zeugen hatten drei Jugendliche beobachtet, die erschreckt vom Brandort weggelaufen waren.

Aufgrund der Hinweise hatten die Polizisten die Neukirchener Jungen – zwei sind 15, einer 17 Jahre alt – bald ausfindig gemacht. Wie die Polizei mitteilt, gestand ein 15-Jähriger: Er habe mit einem Feuerzeug an den Ballen gezündelt. Als der Versuch scheiterte, das in Brand geratene Stroh zu löschen, seien sie vor Angst weggerannt.

Nun ermittelt die Kriminalpolizei wegen des Tatverdachts der fahrlässigen Brandstiftung. "Wir prüfen zudem, wie weit die beiden anderen Jungen beteiligt waren. Dann geben wir den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab", erklärt Polizeisprecher Hans-Willi Arnold.

Welche juristischen Folgen hat es, wenn ein Jugendlicher zündelt und Schaden anrichtet? "Das kommt auf den Einzelfall an", sagt Oberstaatsanwalt Peter Aldenhoff in Mönchengladbach, der zum konkreten Fall allerdings keine Stellung nimmt. "Wenn ein 15- oder 17-Jähriger mit einem Streichholz spielt und dabei einen Brand verursacht, wäre das fahrlässige Brandstiftung", so der Sprecher der Staatsanwaltschaft. "Das Jugendstrafrecht sieht mehrere Sanktionsmöglichkeiten vor. Je nach Schwere des Vorwurfs kann es bei einer Verwarnung bleiben, oder der Jugendliche muss eine bestimmte Zahl von Sozialstunden ableisten." Die nächste Stufe sei der Jugendarrest – etwa ein Freizeitarrest von Samstagmorgen bis Montagmorgen. Er soll "abschreckende Wirkung haben".

Zur Schadenshöhe in Neukirchen macht die Polizei keine Angaben. Wie kommt aber allgemein der Geschädigte an Schadensersatz? Bei Kindern unter sieben Jahren bleibt der Geschädigte oft auf seinem Schaden sitzen, weil die Kinder nicht deliktfähig sind", erläutert Andrea Gaden von der Grevenbroicher Allianz-Agentur Peter Wiza. "Im Alter von sieben bis 17 Jahren haften Kinder in einem Schadensfall nur dann, wenn sie die nötige Einsicht für ihre Handlung hatten. Dann muss sich der Geschädigte an die Eltern wenden. In vielen Fällen springt die private Haftpflichtversicherung ein", so Gaden.

Wenn dies nicht der Fall ist, müssten die Eltern den Schaden aus eigener Tasche bezahlen, erklärt die Versicherungsexpertin weiter. Sind sie dazu nicht bereit, könne der Geschädigte sogar klagen.

(NGZ)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort