Tipps vom Finanzamt Geldern So wirkt sich Corona auf die Steuererklärung aus

Geldern · Homeoffice, Kurzarbeit, Corona-Hilfen: In diesem Jahr gibt es bei der Abgabe der Steuererklärung einiges zu beachten. Lars Fiethen, stellvertretender Leiter des Finanzamts Geldern, fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

 Für 2020 haben sich viele steuerliche Änderungen ergeben. Neu für die Steuererklärung ist zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale.

Für 2020 haben sich viele steuerliche Änderungen ergeben. Neu für die Steuererklärung ist zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Für das Jahr 2020 haben sich viele steuerliche Änderungen ergeben. Das Finanzamt Geldern hat die wichtigsten Änderungen und Hinweise zusammengefasst. „Für viele Arbeitnehmer lohnt sich auch in diesem Jahr die Abgabe einer Steuererklärung, denn in den meisten Fällen können sie mit einer Erstattung rechnen“, erklärt Lars Fiethen, stellvertretender Leiter des Finanzamts Geldern. „Wenn zum Beispiel die beruflichen Ausgaben die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro übersteigen oder hohe Kosten für Handwerkerleistungen angefallen sind, kann das bereits zu einer Steuererstattung führen.“ Die Finanzämter empfehlen, die Einkommensteuererklärung elektronisch über das Online-Finanzamt „Elster“ zu erstellen. „Die Steuererklärung kann schnell und bequem von zu Hause aus erledigt und beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden – ganz ohne Ausdruck und ohne Unterschrift“, sagt Fiethen. „Außerdem können die Bürger über ‚Mein Elster‘ elektronische Daten, die etwa vom Arbeitgeber oder der Versicherung an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, abrufen und direkt in ihre Steuererklärung übertragen.“

Erhöhung des Grundfreibetrags Der Grundfreibetrag für das Jahr 2020 ist um 240 Euro auf 9408 Euro pro Person gestiegen. So werden bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 9408 Euro keine Steuern fällig.

 Lars Fiethen ist stellvertretender Leiter des Finanzamts Geldern.

Lars Fiethen ist stellvertretender Leiter des Finanzamts Geldern.

Foto: Finanzamt Geldern/Finanzamt

Vergünstigungen für Eltern Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2020 auf 3906 Euro für jeden Elternteil, also auf 7812 Euro bei einer Zusammenveranlagung. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 1908 Euro auf 4008 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung gilt für das erste Kind. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind steht Alleinerziehenden weiterhin unverändert ein zusätzlicher Betrag von 240 Euro zu.

Homeoffice-Pauschale Für die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 können Bürger einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, ansetzen. Diese Pauschale kann an maximal 120 Tagen angesetzt werden, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Die Pauschale können Arbeitnehmer in der „Anlage N“ unter „Weitere Werbungskosten“ eintragen.

Kurzarbeiter Bürger, die Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das erhaltene Kurzarbeitergeld sowie ein vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie werden daher in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes einbezogen. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne das steuerfreie Kurzarbeitergeld) angewendet wird.

Steuerfreiheit des Corona-Bonus Sonderleistungen der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie an ihre Beschäftigten sind bis zur Höhe von insgesamt 1500 Euro steuerfrei. Diese Regelung gilt für Sonderzahlungen ab dem 1. März 2020 und endet zum 30. Juni 2021. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Sonderleistung in einem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt wird.

Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen Wurden im vergangenen Jahr beruflich veranlasst Reisen unternommen, können Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Diese haben sich wie folgt erhöht: Bei einer 24-stündigen Abwesenheit von 24 auf 28 Euro und bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von zwölf auf 14 Euro. Die Erhöhung auf 14 Euro gilt ebenfalls am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten.

Anlage „Corona-Hilfen“ Bürgerinnen und Bürgern, die Einkünfte aus gewerblicher, selbstständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, müssen für das Jahr 2020 die neue Anlage „Corona-Hilfen“ abgeben. Die Anlage ergänzt die Anlagen G, S und L der Einkommensteuererklärung. Darin ist zu erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe Corona-Zuschüsse bezogen wurden. Die Anlage muss unabhängig davon, ob Corona-Hilfen bezogen wurden, ausgefüllt und abgegeben werden.

(möw)
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